(1) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden, um sie im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden umzubauen.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Gebäude in die Renovierungsanforderung von 3 % einbezogen werden sollen, wobei die Kosteneffizienz und die technische Durchführbarkeit bei der Auswahl der zu renovierenden Gebäude gebührend zu berücksichtigen sind.

Die Mitgliedstaaten können Sozialwohnungen von der in Unterabsatz 1 genannten Renovierungspflicht ausnehmen, wenn diese Renovierungen nicht kostenneutral wären oder zu Mieterhöhungen für die Bewohner von Sozialwohnungen führen würden, es sei denn diese Mieterhöhungen sind nicht höher als die wirtschaftlichen Einsparungen bei den Energiekosten.

Nutzen öffentliche Einrichtungen ein Gebäude, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, so nehmen sie mit dem Eigentümer – insbesondere wenn es einen Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gibt – Verhandlungen mit dem Ziel auf, Vertragsklauseln festzulegen, nach denen das Gebäude mindestens zu einem Niedrigstenergiegebäude oder einem Nullemissionsgebäude wird.

Die Quote von mindestens 3 % wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und die am 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können bei den folgenden Gebäudekategorien weniger strenge als die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen anwenden:

 

a)

Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

 

b)

Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und der Landesverteidigung dienen, mit Ausnahme von Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und des sonstigen Personals nationaler Verteidigungsbehörden;

 

c)

Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ein Gebäude, auf das nicht in Unterabsatz 1 dieses Absatzes Bezug genommen wird, nicht bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Niveau renoviert wird, wenn sie feststellen, dass es technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht durchführbar ist, dieses Gebäude in ein Niedrigstenergiegebäude umzubauen. Beschließen sie dies, so dürfen die Mitgliedstaaten die Renovierung dieses Gebäudes nicht auf die Erfüllung der Anforderung gemäß Absatz 1 anrechnen.

 

(3) Um Energieeinsparungen vorwegzunehmen und Anreize für frühzeitiges Handeln zu schaffen, kann ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 in einem beliebigen Jahr bis zum 31. Dezember 2026 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche seiner Gebäude renoviert, den Überschuss auf die jährliche Renovierungsrate eines der drei folgenden Jahre anrechnen. Ein Mitgliedstaat, der ab dem 1. Januar 2027 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche seiner Gebäude renoviert, kann den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Jahre anrechnen.

 

(4) Die Mitgliedstaaten können auf die jährliche Renovierungsquote von Gebäuden neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude öffentlicher Einrichtungen dienen. Dies gilt nur, wenn sie, was die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen betrifft, im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger wären. Jeder Mitgliedstaat legt die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, eindeutig fest und veröffentlicht diese.

 

(5) Bis zum 11. Oktober 2025 erstellen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen, und machen es öffentlich verfügbar und zugänglich. Die Mitgliedstaaten aktualisieren das Inventar mindestens alle zwei Jahre. Das Inventar wird mit dem Überblick über den Gebäudebestand, der im Rahmen der nationalen Gebäuderenovierungspläne gemäß der Richtlinie 2010/31/EU und den einschlägigen Datenbanken erstellt wird.

Die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand kann öffentlich verfügbare und zugängliche Daten zu den Merkmalen des Gebäudebestands, zur Gebäuderenovierung und zur Gesamtenergieeffizienz aggregieren, um anhand ve...

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