(1) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass ab dem 1. Januar 2014 jährlich 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum seiner Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, mindestens nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz renoviert werden, die er in Anwendung von Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegt hat.
Die 3%-Quote wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen. Diese Schwellenwerte werden ab dem 9. Juli 2015 auf 250 m2 gesenkt.
Verlangt ein Mitgliedstaat, dass die Pflicht, jedes Jahr 3 % der Gesamtfläche zu renovieren, auch für Flächen von solchen Gebäuden gilt, die sich im Eigentum von Verwaltungseinheiten auf einer Ebene unterhalb der Zentralregierung befinden und von ihnen genutzt werden, so wird die 3%-Quote berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat im Eigentum der Zentralregierung und dieser nachgeordneten Verwaltungseinheiten befinden und von ihr bzw. ihnen genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 bzw. ab dem 9. Juli 2015 mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen.
Bei der Durchführung von Maßnahmen zur umfangreichen Renovierung von Gebäuden der Zentralregierung gemäß Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, das Gebäude als Ganzes zu betrachten, einschließlich der Gebäudehülle, der gebäudetechnischen Ausrüstung, des Betriebs und der Instandhaltung.
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Gebäude der Zentralregierung mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Vorrang erhalten, sofern dies kostenwirksam durchführbar und technisch machbar ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:
a) |
Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde; |
b) |
Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen außer Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und anderer Bediensteter der nationalen Verteidigungsbehörden; |
c) |
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden. |
(3) Renoviert ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche von Gebäuden der Zentralregierung, kann er den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der drei vorangegangenen oder darauffolgenden Jahre anrechnen.
(4) Die Mitgliedstaaten können auf die jährliche Renovierungsquote der Gebäude der Zentralregierung neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und von ihr genutzt werden und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude der Zentralregierung dienen; dies gilt auch für Gebäude, die aufgrund einer intensiveren Nutzung anderer Gebäude in einem der zwei vorangegangenen Jahre verkauft, abgerisssen oder außer Dienst gestellt wurden.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2013 ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 500m2 bzw. ab 9. Juli 2015 von mehr als 250 m2 aufweisen, wobei die nach Absatz 2 freigestellten Gebäude ausgenommen sind, und machen dieses öffentlich zugänglich. In dem Inventar ist Folgendes anzugeben:
a) |
die Gesamtnutzfläche in m2 und |
b) |
die Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes oder relevante Energiedaten. |
(6) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU können die Mitgliedstaaten alternativ zu den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels vorgehen, indem sie andere kostenwirksame Maßnahmen einschließlich umfassender Renovierungen und Maßnahmen zur Änderung des Verhaltens der Gebäudenutzer ergreifen, um bis 2020 Energieeinsparungen zu erreichen, die mindestens dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Umfang der in Frage kommenden Gebäude, die sich im Eigentum der Zentralregierung befinden und von ihr genutzt werden, entsprechen; die Maßnahmen werden jährlich gemeldet.
Für die Zwecke der alternativen Vorgehensweise können die Mitgliedstaaten die Energieein...