(1) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 3 dieses Artikels genannten und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien ihre in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten kumulierten Endenergieeinsparanforderungen unbeschadet des Artikels 8 Absatz 8 und Absatz 9 erreichen.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dass verpflichtete Parteien diese Einsparverpflichtungen ganz oder teilweise durch einen gemäß Artikel 30 Absatz 14 geleisteten Beitrag zum Nationalen Energieeffizienzfonds erfüllen.

 

(2) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so können sie auch eine durchführende Behörde benennen, die das System verwaltet.

 

(3) Die Mitgliedstaaten benennen unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Energieeinsparungen müssen durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 11 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erzielt werden.

 

(4) Werden Energieeinzelhandelsunternehmen als verpflichtete Parteien in Absatz 3 benannt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung keine Hindernisse schaffen, die dem Verbraucher einen Anbieterwechsel erschweren.

 

(5) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, einen Anteil ihrer Energieeinsparverpflichtung unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien ebenso verlangen, Ziele für die Senkung der Energiekosten zu erreichen, sofern diese Ziele zu Endenergieeinsparungen führen und gemäß Anhang V berechnet werden, und Energieeinsparungen zu erzielen, indem sie Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung fördern, einschließlich finanzieller Unterstützungsmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des CO2-Preises auf KMU und Kleinstunternehmen.

 

(6) Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, mit Sozialdiensten, regionalen und lokalen Behörden oder Gemeinden zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Dazu gehören auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder für ihre Auswirkungen anfälliger sind. Um Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die verpflichteten Parteien, Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen für einzelne Wohnungen in Wohnblöcken förderfähig sind.

 

(7) Bei der Anwendung der Absätze 5 und 6 verlangen die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien, jährlich über die Energieeinsparungen Bericht zu erstatten, die die verpflichteten Parteien durch Maßnahmen erzielt haben, deren Durchführung bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gefördert wurde, und verlangen aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden unter Angabe von Änderungen bei den Energieeinsparungen gegenüber zuvor übermittelten Informationen sowie über die bereitgestellte technische und finanzielle Hilfe.

 

(8) Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Primärenergieverbrauch oder als Endenergieverbrauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen ver...

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