Der Arbeitgeber hat vor Baubeginn eine auf das spezifische Bauvorhaben bezogene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und seine Beschäftigten auf dieser Grundlage zu den Gefährdungen und getroffenen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Werden mehrere Arbeitgeber oder Unternehmer ohne Beschäftigte tätig, müssen sich diese über die Schutzmaßnahmen unterrichten und bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen zusammenarbeiten.

Für die Rohrleitungsbaustelle ist, soweit die Kriterien der Baustellenverordnung erfüllt sind

3.1 Mechanische Gefährdungen

Durch den Einsatz großer Baumaschinen und Spezialgeräte, z. B. in Verbindung mit dem Aufgraben des Bodens und der damit einhergehenden Destabilisierung des Bodengefüges, sind mechanische Gefährdungen im Rohrleitungstiefbau ständig präsent. Daher ist es wichtig, dass die Geräteführer geeignet und unterwiesen sind. Sie müssen ihre Tätigkeiten mit den Beschäftigten abstimmen, die sich aus arbeitstechnischen Gründen in dem betroffenen Arbeitsbereich bzw. Gefahrenbereich aufhalten müssen.

Gefährdungen können entstehen

  • im Schwenkbereich von Baggern,
  • im schlecht und nicht einsehbaren Bereich von selbstfahrenden Baumaschinen,
  • unter schwebenden und neben ausschlagenden Lasten,
  • durch nicht ausreichend tragfähige, ungeeignete oder beschädigte Lastaufnahmeeinrichtungen,
  • durch unsachgemäßes Stapeln und Lagern von Baumaterial (Kippen, Rollen, Gleiten),
  • durch unsichere Verkehrswege (Umknicken, Stolpern, Ausrutschen),
  • durch ungesicherte Absturzstellen.

3.2 Elektrische Gefährdungen

Bei der Auswahl und dem Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist zu berücksichtigen, dass Rohrleitungsbaustellen der Witterung ausgesetzt sind. Durch Niederschläge und Grundwasser kann ein feuchtes Milieu entstehen, welches Gefährdungen durch Stromschlag verstärkt. Kabel sind sicher zu verlegen, um sie vor Verschmutzung, Überfahren und andere Beschädigungen zu schützen. Die regelmäßige Kontrolle der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ist unabdingbar.

Bei Arbeiten in Rohrleitungen, Schächten und Rohrgräben ist zu prüfen, ob neben Maßnahmen wie Schutzkleinspannung, Schutztrennung und Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung weitere Maßnahmen zu treffen sind.

3.3 Gefahrstoffe

Beim Rohrleitungsbau können Gefahrstoffe auftreten – in Form von

  • Stäuben, z. B. beim Schneiden von Rohren,
  • Rauchen beim Schweißen oder Brennschneiden,
  • Dämpfen, z. B. beim Schneiden von PVC- oder KG-Rohren,
  • Lösemitteldämpfen, z. B. beim Verwenden von Zweikomponentenkleber,
  • Abgasen aus Verbrennungsmotoren.

Bei Arbeiten im Freien können sich die Beschäftigten schon durch Beachten der Windrichtung vor Stäuben, Rauchen und Dämpfen schützen. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere beim Arbeiten in engen Bereichen wie in Schächten, können durch Absaugung, Belüftung und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung erzielt werden.

Bei Tätigkeiten, wie dem Schweißen und Trennen von Metallen, hat der Arbeitgeber bei Überschreitung der Luftkonzentration von 3 mg/m³ Schweißrauch eine Pflichtvorsorge gemäß der ArbMedVV anzubieten.

3.4 Brand- und Explosionsgefährdung

Bei Arbeiten in der Nähe von Gasleitungen ist besondere Vorsicht geboten. Die Lage ist genau festzustellen und zu markieren. Freilegung darf nur in Handschachtung erfolgen. Kommt es zum Freisetzen von Gas, sind alle Zündquellen zu beseitigen, der Gefahrenbereich ist abzusperren und zu kennzeichnen. Der Leitungsbetreiber ist unverzüglich zu informieren.

Beim Verwenden von Flüssiggas, z. B. beim Schweißen und Brennen, sind Zündquellen zu vermeiden, Rauchverbot ist einzuhalten, Feuerlöscher sind bereitzustellen. Flüssiggasbefeuerte Geräte müssen bei Verwendung über erdgleiche Schlauchbruchsicherungen und unter erdgleiche Leckgassicherungen haben.

3.5 Lärm, Vibration, künstliche optische Strahlung

Bei Rohrleitungstiefbauarbeiten sind Lärm und Vibrationen nicht zu vermeiden. Umso wichtiger ist das Treffen von Schutzmaßnahmen für die exponierten Beschäftigten. Vergessen werden dürfen nicht diejenigen, die neben lauten Arbeitsmitteln arbeiten, ohne diese selbst zu bedienen.

Künstliche optische Strahlung tritt z. B. beim Schweißen als UV- oder Infrarot-Strahlung oder beim Einsatz von Kanallasern als Laserstrahlung auf.

Verpflichtend ist für die genannten Gefährdungsfaktoren die Durchführung von Angebots- und Pflichtvorsorge gemäß der ArbMedVV in Abhängigkeit von der Tätigkeit und den vorliegenden Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwerten.

Angebots- und Pflichtvorsorge müssen vom Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten bzw. durchgeführt werden. Tätigkeiten dürfen nicht ausgeführt werden, wenn eine erforderliche Pflichtvorsorge nicht durchgeführt wurde.

3.6 Physische Belastungen

Rohrleitungstiefbauarbeiten sind körperlich schwere Tätigkeiten. Lasten sind wiederkehrend zu heben, zu tragen, zu halten. Das erfolgt teilweise unter ungünstigen räumlichen Bedingungen, Zwangshaltungen, bei Hitze, K...

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