1Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4[1] [Bis 19.01.2024: § 3 Nr. 2 bis 4] sollen zur Bewältigung von

 

1.

[2]Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Großschadensereignissen,

Bis 19.01.2024:

1.

Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen,

 

2.

Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7[3] [Bis 19.01.2024: Großschadensereignissen], bei denen die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes nicht ausreichen, oder

 

3.

Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten, Erkrankten oder Betroffenen[4] [Bis 19.01.2024: Verletzten oder Erkrankten]

Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen. 2Die Schnell-Einsatz-Gruppen werden aus Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material des Katastrophenschutzes gebildet. 3Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung durch Rechtsverordnung zu regeln.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Nr. 1 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[4] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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