1Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4[1] [Bis 19.01.2024: § 3 Nr. 2 bis 4] sollen zur Bewältigung von
Bis 19.01.2024:
1. |
Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen, |
2. |
Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7[3] [Bis 19.01.2024: Großschadensereignissen], bei denen die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes nicht ausreichen, oder |
3. |
Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten, Erkrankten oder Betroffenen[4] [Bis 19.01.2024: Verletzten oder Erkrankten] |
Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen. 2Die Schnell-Einsatz-Gruppen werden aus Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material des Katastrophenschutzes gebildet. 3Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung durch Rechtsverordnung zu regeln.
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