(1) 1Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer Organisation geleistete qualifizierte Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. 2Organisierte Erste Hilfe ist kein Teil des Rettungsdienstes.

 

(2) 1Die Träger des Rettungsdienstes können mit Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, Vereinbarungen abschließen. 2Diese Vereinbarungen dienen ausschließlich dem Zweck, die Organisierte Erste Hilfe planbar und in fachlich gebotenem Maße zur Unterstützung des Rettungsdienstes einsetzbar zu machen. 3In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind festzulegen:

 

1.

der räumliche und fachliche Einsatzbereich,

 

2.

die Qualifikation und Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie

 

3.

eine Dokumentation und die Sicherstellung des Datenschutzes.

 

(3) Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, werden von den Integrierten Regionalleitstellen auf der Grundlage und im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2 alarmiert.

[1] § 12a eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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