(1) 1Gemeinden haben mit ihrer Feuerwehr auf Anforderung Hilfe zu leisten, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. 2Die Gemeinden sind mit ihrer Feuerwehr auch verpflichtet, auf Anforderung in Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr Hilfe zu leisten.
(2) 1Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben auf Anforderung einer benachbarten unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz von erforderlichen Kräften und Mitteln der nach § 39 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Zuständigkeitsbereich der benachbarten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. 2Für die obere Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörde gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. 4Haben mehrere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Katastrophenalarm ausgelöst, ist die Anforderung nach Satz 1 an die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu richten. 5Diese fordert die überörtlichen Kräfte und Mittel an und weist sie entsprechend zu. 6Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine von Satz 4 und Satz 5 abweichende Verfahrensweise festlegen. 7Sie fordert insbesondere die Kräfte und Mittel anderer Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland und des Auslandes an und weist sie entsprechend zu. 8Die Anforderung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr in Fällen der dringlichen Nothilfe ist hiervon ausgenommen.
(3) 1Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften und Mitteln der nach § 39 und § 40 bei Großschadensereignissen und im Katastrophenschutz Mitwirkenden außerhalb der Landkreise und Kreisfreien Städte anordnen, in denen sie ihren Standort haben. 2Sie bestimmt dabei zugleich, wem sie unterstellt werden. 3Für die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Für Großschadensereignisse gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(4) Einsätze von Kräften und Mitteln des Katastrophenschutzes außerhalb des Freistaates Sachsen bedürfen der unverzüglichen Anzeige bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
(5) 1Einsätze von Kräften und Mitteln des Katastrophenschutzes außerhalb des Freistaates Sachsen sind unverzüglich bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen. 2Soweit Kräfte und Mittel des Brandschutzes bei Einsätzen außerhalb des Freistaates Sachsen, die mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 Satz 2 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 1002 zuzuordnen sind, nach Entscheidung einer örtlichen Brandschutzbehörde tätig werden sollen, ist dies unverzüglich bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen.
(6 [Bis 19.01.2024: 5] ) 1Einsätze im Ausland bedürfen der Zustimmung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland durchzuführen ist. 2Dem Einsatz im benachbarten ausländischen Grenzgebiet kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorläufig zustimmen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und erforderlich erscheint. 3Bei Einsätzen im Ausland bestimmt die den Einsatz anordnende Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, welcher deutschen Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen.
(7 [Bis 19.01.2024: 6] ) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann Einsätze im Ausland, insbesondere im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens anordnen.