Der Mensch und seine Arbeitszeit werden zunehmend den Prozessen angepasst. In Produktionsbetrieben (z. B. Stahlindustrie, Chemische Industrie) sowie im Dienstleistungsbereich (u. a. Polizei, Feuerwehr, Krankenhaus, Gaststätten) werden Produktions- bzw. Servicezeiten ausgedehnt. Dies ist nur möglich, wenn Beschäftigte in Schichtsystemen arbeiten.
Es werden viele, unterschiedliche Systeme angewendet, in Abhängigkeit von Branche, Prozess und Bedürfnissen der Kunden.
Abhängig vom Zeitpunkt des Arbeitsbeginns spricht man von:
- Frühschicht (F), häufig von 6–14 Uhr,
- Spätschicht (S), häufig von 14–22 Uhr,
- Nachtschicht (N), häufig von 22–6 Uhr.
Definition Nachtzeit
Nachtzeit ist von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 ArbZG).
Je nach betrieblichen Erfordernissen wird im 2-, 3-, 4- oder gar 5-Schichtbetrieb gearbeitet. Mit zunehmender Anzahl der Schichten nimmt die Möglichkeit zu, Schichtpläne zu optimieren (s. Abschn. 3).
Der dis- oder teilkontinuierliche Betrieb erfolgt i. Allg. von Montag bis Freitag mit Unterbrechung am Wochenende und an Feiertagen, beim vollkontinuierlichen Betrieb wird auch an Wochenenden und Feiertagen gearbeitet, die Arbeitsplätze sind dann jeden Tag 24 Stunden lang besetzt.
Schichten können u. a.
- festgelegt sein, d. h. jeder Beschäftigte hat immer die gleiche Schicht (permanente – oder Dauerschicht),
- täglich wechseln oder rollierend sein, d. h., die Lage der Schichten wiederholt sich in wöchentlichem oder über einen längeren Zeitraum reichenden Rhythmus (Wechselschicht).
Folgende Schichtfolgen sind verboten: SF, NF, NS (s. Ruhezeiten § 5 ArbZG)
Dauernachtschicht kommt seltener und nur in speziellen Branchen vor (Nachtwächter, Sicherheitsdienste).
Tagesarbeit statt Nachtarbeit
Beschäftigte müssen auf Verlangen grundsätzlich auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umgesetzt werden, wenn
- weitere Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet (arbeitsmedizinische Feststellung erforderlich),
- ein Kind unter 12 Jahren betreut werden muss oder
- schwerpflegebedürftige Angehörige zu versorgen sind.
Wenn "betriebliche Erfordernisse" dem entgegenstehen, muss der Betriebs- oder Personalrat dazu gehört werden. Dieser kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Lösung unterbreiten (§ 6 Abs. 4 ArbZG).
§ 6 ArbZG regelt Nacht- bzw. Schichtarbeit. Nachtarbeiter
- dürfen werktags grundsätzlich 8 bis max.10 Stunden arbeiten. § 7 formuliert Ausnahmeregelungen, z. B. wenn in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt;
- sind berechtigt, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, und zwar vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen von nicht weniger als 3 Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahrs jedes Jahr;
- erhalten für die geleisteten Arbeitsstunden während der Nachtzeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt.
- müssen den gleichen Zugang zu betrieblicher Weiterbildung und "aufstiegsfördernden Maßnahmen" erhalten wie die übrigen Beschäftigten.
Der Arbeitgeber kann Schichtarbeit anordnen, der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht. Genaue Regelungen u. a. zu Arbeitszeiten und Zuschlägen werden in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen festgelegt.
Regelungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter beachten
Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit "10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten" (§ 12 JArbSchG). Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit mit Ruhepausen (§ 4 Abs. 2 JArbSchG).
Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen zwischen 20 und 6 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 14 Abs. 1 JArbSchG bzw. § 8 Abs. 1 MSchG).