Die beim Schleifen auftretenden Geräuschemissionen erreichen häufig Werte, die das Gehör schädigen und zu Lärmschwerhörigkeit führen können. Erreichen oder überschreiten die ermittelten Werte die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgelegten Grenzen, sind die darin vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen durchzuführen. An ortsfesten Schleifmaschinen lassen sich technische Maßnahmen zur Lärmminderung wirkungsvoll durchführen, z. B. durch Kapselung der gesamten Maschine oder Teilkapselung einzelner Lärmquellen. Ansonsten ist geeigneter Gehörschutz zu tragen.[1]

Beim Schleifen und Trennschleifen mit Handmaschinen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Lärmpegel gesundheitsgefährdende Werte erreicht. Die Benutzung von Gehörschutz ist daher Pflicht.

Das Schleifen mit in der Hand gehaltenen oder handgeführten Maschinen, ist ein typisches Arbeitsverfahren, bei dem mit Einwirkungen von Schwingungen auf das Hand-Arm-System des Bedieners zu rechnen ist. Die gesundheitlichen Folgen einer längerzeitigen Einwirkung von Hand-Arm-Schwingungen können Durchblutungsstörungen, Nervenfunktionsstörungen, Muskelveränderungen sowie Knochen- und Gelenkschäden sein. Besonders bekannt ist die sog. "Weißfinger-Krankheit", verursacht durch Durchblutungsstörungen in den Fingern aufgrund langjähriger Vibrationsbelastungen im höheren Frequenzbereich. Das Risiko für das Auftreten dieser Erkrankungen erhöht sich bei Arbeiten in der Kälte.

Ähnlich wie bei der Exposition gegenüber Lärm sind zur Beurteilung der Vibrationsbelastungen die Tagesexpositionen zu ermitteln und die für Hand-Arm-Vibration in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zu beachten.

Bei Erreichen oder Überschreiten dieser Werte müssen technische und organisatorische Maßnahmen gemäß den Anforderungen der Verordnung vom Arbeitgeber festgelegt und durchgeführt werden (u. a. Maßnahmen zur Senkung der Exposition, Unterweisung, arbeitsmedizinische Vorsorge). Zur Ermittlung der Schwingungsbelastung am Arbeitsplatz ist eine besondere Sachkunde erforderlich.

[1] Siehe auch zurückgezogene BGI 760 "Geräuschminderung bei der spanabhebenden Metallbearbeitung – Lärmgeminderte Schleifscheiben".

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