• Unterstützung bei der richtigen Bewertung der physischen und psychischen Belastung und Beanspruchung beim Kehren und Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanalgen und deren Überprüfung,
  • Beratung zur Analyse und Beurteilung festgestellter arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten mit Schlussfolgerungen für organisatorische und personenbezogene Maßnahmen,
  • Hinweise zum Anlegen eines Gefahrstoffverzeichnisses unter Einbeziehung der Sicherheitsdatenblätter,
  • Beratung zum gesundheitsförderlichen und sicheren Einsatz von PSA,
  • Mitwirkung bei Erstellung eines Hautschutz- und Hygieneplans sowie Hinweise zur Auswahl geeigneter Hautschutz-, Hautreinigungs- und -pflegemittel,
  • Durchführung Arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten bei Schornsteinfegerarbeiten kommt auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung infrage:[1]
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung[2]

  • G 1.4 "Staubbelastung": Belastung durch Rußstaub beim Kehren feststoffbetriebener Feuerstätten;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": allergische Reaktionen der Atemwege durch Lösungs- und Reinigungsmittel;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen", hier: Beeinträchtigung durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Verbrennungsgase mit Anteilen von Kohlenmonoxid und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;[3]
  • G 24 "Hauterkrankungen": Gefahr von Hautschädigungen durch Belastung mit PAK-haltigen Rußen;
  • G 26 "Atemschutzgeräte": Beeinträchtigung durch das ggf. erforderliche Tragen von Atemschutzgeräten;
  • G 46 "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Heben und Tragen von Lasten sowie häufiges Hocken, Bücken und Knien, langes Stehen in Rumpfbeugung;
  • Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen: Zeitdruck und mangelhafte Arbeitsorganisation.

Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über den Anhang der ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit dem Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchungen zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen zu und von Kunden (Fahrerlaubnisverordnung – Eignungsuntersuchung);
  • G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr": Gefahr des Abstürzens bei Schornsteinfegerarbeiten (Eignungsuntersuchung).

Die ausgewiesenen Eignungsuntersuchungen (kursiv) werden über die "Fürsorgepflicht" des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.
[2] BG Bau – Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischer Dienst, Betriebsärztlicher Gesundheitsbericht für Schornsteinfeger, 2014.
[3] Ahrens: Selbst hochmoderne Öfen können viel Staub produzieren, VDI Nachrichten Ausgabe 45 (2014).

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