Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Berücksichtigung der Instandhaltung bei Konstruktion und Herstellung
Die Hersteller sollten die späteren Instandhaltungsarbeiten bereits bei der Konstruktion und Herstellung von Arbeitsmitteln beachten. So gehört z. B. zu den grundsätzlichen Anforderungen an die Hersteller von Maschinen aus gutem Grund auch die Gewährleistung der Sicherheit bei Instandhaltungsarbeiten (§ 2 Maschinenverordnung, Anhang I Nr. 1.6 2006/42/EG).
Dazu muss bereits der Maschinenhersteller u. a. folgende Prämissen beachten:
- Instandhaltungsarbeiten sind grundsätzlich bei stillgesetzten Maschinen und Anlagen durchzuführen.
- Wartungsstellen müssen außerhalb von Gefahrenbereichen liegen.
- Es müssen Schnittstellen zum Anschluss von Einrichtungen zur Fehlerdiagnose vorhanden sein.
- Teile, die häufig ausgetauscht werden müssen, müssen für eine problemlose, risikofreie Montage und Demontage ausgelegt sein.
- Es sind geeignete Zugangsmöglichkeiten (Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen) vorzusehen, damit Instandhaltungsstellen sicher erreicht werden können und die Beschäftigten einen sicheren Standplatz haben.
- Maschinen und Anlagen sind mit Einrichtungen auszustatten, mit denen eine Trennung von jeder Energiequelle möglich ist. Die Einrichtungen müssen eindeutig gekennzeichnet sein und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten gesichert werden können.
- Restenergien müssen nach Trennung der Versorgung ohne Gefahr abgeleitet werden können.
Die Hersteller von Maschinen und Anlagen legen in Betriebsanleitungen Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen fest, um den betriebs- und arbeitssicheren Zustand zu gewährleisten. Durch die Instandhaltung wird insofern auch ein besonderer Beitrag für die Sicherheit technischer Arbeitsmittel geleistet.
Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung
Hersteller sind verpflichtet, in ihre Betriebsanleitungen auch ausreichende Sicherheitshinweise für die gefahrlose Durchführung der Instandhaltungsarbeiten aufzunehmen (Anh. 1 Nr. 1.7.4.2. 2006/42/EG). Sie müssen also Angaben zur sicheren Durchführung der vom Normalbetrieb abweichenden Betriebszustände machen, z. B.
- Inbetriebnahme,
- Installation,
- Montage/Demontage,
- Rüst- und Instandhaltungsarbeiten,
- Störungsbeseitigung.
Leider fehlen darüber in vielen Betriebsanleitungen aussagefähige Angaben, da viele Hersteller auch den Service (sprich die Instandhaltung) für die gelieferten Arbeitsmittel verkaufen und daher das erforderliche Know-how für sich behalten wollten. Dies ist jedoch nicht zulässig!
Zusätzlich muss der Hersteller alle für die Instandhaltung von Maschinen und Anlagen erforderlichen Bestandsunterlagen in aktueller Fassung an den Betreiber übergeben, z. B.
- Aufbauanleitungen,
- Montage- und Demontageanleitungen,
- Stromlaufpläne,
- Schaltpläne,
- Ersatzteil- und Stücklisten,
- Bestandszeichnungen.
Sie sind ein zwingender Bestandteil der Herstellerdokumentation, auf die der Käufer (Betreiber) Anspruch hat.
Sie sind auch eine wichtige Basis für die Vorbereitung und Planung von Instandhaltungsarbeiten, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung spezifischer Betriebsanweisungen durch den Betreiber.
Betriebsanweisungen können nach folgender Gliederung erstellt werden:
- Anwendungsbereich,
- Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei Normal- und Sonderbetrieb,
- allgemeine Anforderungen an Personen,
- Anweisungen zum Verhalten bei Notfällen.
Hersteller sind leider gesetzlich nicht verpflichtet, dem Betreiber auch die Ergebnisse ihrer Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung für alle denkbaren Betriebszustände des Arbeitsmittels zur Verfügung zu stellen.
Dokumentation in Kaufvertrag aufnehmen
Vereinbaren Sie mit dem Hersteller/Lieferanten von Maschinen und Anlagen vertraglich, dass zum Lieferumfang der Herstellerdokumentation auch eine aussagefähige Dokumentation der Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung mit Festlegung der getroffenen oder ggf. noch erforderlichen Schutzmaßnahmen gehört. Sie ist eine gute Basis für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung von Instandhaltungsarbeiten.