Zusammenfassung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden Maßnahmen festgelegt, um Unfälle bei der Arbeit zu vermeiden und die Arbeitnehmer vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen. Höchste Priorität hat die Beseitigung der Gefahr am Entstehungsort. Man unterscheidet im Arbeitsschutz technische, organisatorische und persönliche bzw. personenbezogene Schutzmaßnahmen.
Es gelten in Abhängigkeit von der Natur möglicher Einwirkungen:
1 Grundlagen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz sicherzustellen bzw. zu verbessern (§ 3 ArbSchG). Je nach Art der ausgeübten Tätigkeit und den am Arbeitsplatz verwendeten Stoffen können unterschiedliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Diese werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt (§ 5 ArbSchG).
Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen (§ 3 ArbSchG). Die vorgeschriebene Rangfolge der Schutzmaßnahmen muss grundsätzlich eingehalten werden. Es gilt das STOP-Prinzip, d. h. Vorrang von Substitution (S) vor technischen (T), organisatorischen (O) und/oder Persönlichen Schutzmaßnahmen (P). Die Schutzmaßnahmen orientieren sich am Stand der Technik. Kollektive Schutzmaßnahmen sind technische und organisatorische Maßnahmen, die nicht auf den einzelnen Beschäftigten bezogen sind.
Die Einwirkungen auf die Beschäftigten können physikalischer, chemischer bzw. biologischer Natur sein (vgl. Gefährdung). Es greifen dann jeweils unterschiedliche gesetzliche Regelwerke, z. B. für
Bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG müssen die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig über ihren Arbeitsplatz und mögliche Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit sowie über evtl. Schutzmaßnahmen informiert werden.
2 Schutzmaßnahmen
2.1 Substitutionsprüfung und Substitution
Arbeitgeber müssen prüfen, ob eine Substitution möglich ist, und diese dann vorrangig durchführen (vgl. §§ 6, 7 GefStoffV), d. h., Gefahrstoffe bzw. Verfahren müssen durch Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Verfahren ersetzt werden, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen nicht oder weniger gefährlich sind. Dies gilt sowohl für Gefährdungen für die Gesundheit des Beschäftigten als auch für Brand- und Explosionsgefährdungen. Ist weder eine Substitution noch eine Änderung des Verfahrens möglich, müssen als nächstes technische und organisatorische Schutzmaßnahmen geprüft und geeignete Maßnahmen umgesetzt werden.
2.2 Technische Schutzmaßnahmen
Ziel technischer Schutzmaßnahmen ist es, die Gefahr an ihrem Entstehungsort zu beseitigen bzw. das Risiko für Unfall oder Gesundheitsschädigung zu verringern. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind dies z. B. Maßnahmen, um den Austritt gefährlicher Gase oder Dämpfe und den Hautkontakt mit gefährlichen Flüssigkeiten und Feststoffen zu vermeiden. Bei Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen können z. B. Absperrgitter, Fangnetze oder rutschhemmende Beläge wirksame technische Schutzmaßnahmen darstellen.
Mögliche technische Maßnahmen (vgl. auch TRGS 500):
- geeignete Arbeitsmittel (Maschinen, technische Einrichtungen, usw.), Arbeitsmethoden und -verfahren;
- Einschluss- bzw. Absaugvorrichtungen;
- Lüftungsmaßnahmen: örtliche oder generelle Lüftung;
- Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung;
- Brand- und Explosionsschutz;
- Vorkehrungen zum Umweltschutz (z. B. Luftfilter, Gaswäscher, Auffangwannen, Abdichtungssysteme).
2.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen
Organisatorische Maßnahmen haben zum Ziel, die Exposition der Beschäftigten möglichst kurz und die Zahl der exponierten Personen möglichst gering zu halten sowie Gefährdungsbereiche (z. B. Lärmbereiche, kontaminierte Bereiche) gegen Zutritt fremder bzw. nicht zugangsberechtigter Personen abzusichern.
Mögliche organisatorische Maßnahmen (vgl. auch TRGS 500):
- Kennzeichnung und Warnhinweise
- arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen
- Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation
- Unterweisung
- messtechnische Überwachungsprogramme erarbeiten und durchführen
- Beschäftigungsbeschränkungen für besondere Personengruppen, z. B. Schwangere
- Alleinarbeitsverbot
- zusätzliche Pausen
- Tätigkeitswechsel oder Personalwechsel
- Aufbewahrung, Lagerung, Entsorgung
- Notfallplan erstellen
2.4 Personenbezogene Schutzmaßnahmen
Erst wenn technische bzw. organisatorische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind bzw. Restgefährdungen bestehen, dürfen Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) eingesetzt werden. Die Auswahl der geeigneten PSA hängt ab von der ausgeführten Tätigkeit und den verwendeten Stoffen und Verfahren – sie wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt...