Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Noch unterliegt die Lagerung von Lithiumbatterien keinen besonderen gesetzlichen Anforderungen. Somit obliegt es jedem Unternehmen selbst, geeignete Maßnahmen für die Lagerung dieser Batterien und Akkus festzulegen. Dies stellt jedoch keine Empfehlung, sondern eine Verpflichtung dar, denn gemäß Arbeitsschutzgesetz und DGUV-V 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten zu treffen. Darüber hinaus müssen mögliche Gefährdungen ermittelt und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
Zur Unterstützung bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Lagerung von Lithiumbatterien gibt es erste Veröffentlichungen der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und der vds Schadenverhütung GmbH. Aufgrund der Eigenverantwortung der Unternehmen sollten diese Vorgaben im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen beachtet werden.
Weiterhin ist der Versicherungsaspekt zu beachten. Bei der Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien in größerem Umfang handelt es sich um eine Nutzungsänderung des Lagers, da es diese Technik in der Vergangenheit nicht gab. Aus diesem Grunde könnte hier die Erstellung eines neuen Brandschutzkonzeptes nötig sein. Sinnvoll erscheint eine Abstimmung mit dem Feuerversicherer und der zuständigen Baubehörde.
Die Gefährdung und damit auch die Schutzmaßnahmen bei der Lagerung von Lithiumbatterien und Akkus sind von deren Leistung bestimmt.
Die vds 3103 unterteilt die Batterien in drei Leistungsklassen, die Batterien kleiner, mittlerer und hoher Leistung.
7.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen bei der Lagerung von Lithiumbatterien
Unabhängig von der Leistung gibt es bestimmte, allgemein gültige Vorgaben, die in jedem Fall erfüllt werden müssen. Grundsätzlich dürfen nur Batterien und Akkus gelagert werden, die einen Prüfnachweis nach UN 38.3 besitzen. Für Batterien, die diesen Nachweis nicht haben, beispielsweise Prototypen, muss eine Einzelfallbetrachtung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Es gelten weiterhin die folgenden Anforderungen:
- Die Herstellervorgaben müssen beachtet werden (siehe technische Produktdatenblätter)
- Vermeiden von Kurzschlüssen der Batteriepole, beispielsweise durch die Verwendung von Polkappen
- Schutz vor mechanischen Beschädigungen
- Schutz vor anhaltend hohen Temperaturen
- Einhalten eines baulichen oder räumlichen Abstands von mind. 2,5 m zu anderen brennbaren Materialien, sofern keine automatische Löschanlage vorhanden ist
- Entfernen defekter oder beschädigter lithiumhaltiger Batterien und Akkus und Lagerung in sicherem Abstand oder einem brandschutztechnisch abgetrennten Bereich
Sofern lithiumhaltige Batterien oder Akkus in einer Menge von mehr als 7 m3 oder mehr als sechs Euro-Paletten gelagert werden, gelten neben den oben erwähnten allgemeinen Maßnahmen auch die Schutzmaßnahmen für Batterien mittlerer Leistung.
7.2 Schutzmaßnahmen bei Batterien mittlerer Leistung
- Lagerung in einem räumlichen Abstand von mind. 5 m zu anderen Bereichen oder in einem baulich feuerbeständig abgetrennten Bereich
- Vermeidung der Mischlagerung mit anderen Produkten, die einen Brand beschleunigen können
- Überwachung des Lagerbereichs mit einer Brandmeldeanlage, die auf eine ständig besetzte Stelle aufgeschaltet ist
- Sofern eine Feuerlöschanlage vorhanden ist, sind die Angaben über geeignete Löschmittel aus den Produktdatenblättern zu berücksichtigen
Sofern lithiumhaltige Batterien oder Akkus auf einer Fläche von mehr als 60 m2 oder höher als 3 m gelagert werden, gelten auch die Schutzmaßnahmen für Batterien hoher Leistung.
7.3 Schutzmaßnahmen bei Batterien hoher Leistung
Zum jetzigen Zeitpunkt können noch keine gesicherten Hinweise über Schutzmaßnahmen bei der Lagerung von Batterien mit hoher Leistung gegeben werden. Daher sollten die Schutzmaßnahmen im Einzelfall mit dem Sachversicherer besprochen und festgelegt werden.
Nach vds 3103 kommen folgende Maßnahmen in Frage:
- Separierung und Begrenzung der Lagermenge
- Lagerung in einem feuerbeständig abgetrennten Bereich oder Lagerung unter Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 5 m
- Installierung einer automatischen Löschanlage
7.4 Bereitstellung von lithiumhaltigen Batterien
Bereitstellen ist das Vorhalten von Batterien für den Arbeits- oder Produktionsprozess, beispielsweise für den Einbau in Endgeräte.
Wenn Lithiumbatterien an Produktionsplätzen bereitgestellt werden müssen, gelten folgende Schutzmaßnahmen:
- Begrenzung der Menge auf einen Tagesbedarf
- Bereitstellung geeigneter Feuerlöscheinrichtungen im Nahbereich (z. B. Feuerlöscher, Wandhydranten)
7.5 Lagerung von Altbatterien
Bei Altbatterien handelt es sich üblicherweise um entleerte Batterien. Die entleerten Batterien liefern nicht mehr genügend Energie, um Geräte anzutreiben, sie sind jedoch nicht komplett energielos. Auch durch entleerte Batterien kann noch ein Brand entstehen. Daher ist es eminent wichtig, dass sich bei der Lagerung von Altbatterien die Pole nicht gegenseitig berühren.
Dies kann verhindert werden, indem die Batteriepole mit einer geeigneten Folie abgeklebt werden.
Weiterhin dürfen in die Behälter mit den Batterien keine fremden, elektrisch leitfähigen Gegenstände gegeben werden.
Die Lagerung der Altbatterien sollte sinnvollerweise an einem Ort ...