In der Praxis beauftragt der Arbeitgeber den Laborleiter, sicheres Arbeiten im Labor zu organisieren und zu gewährleisten.
Aufgaben schriftlich fixieren
Aufgaben und Zuständigkeiten des Laborleiters sollten schriftlich festgelegt werden. Damit übernimmt der Laborleiter Aufgaben des Arbeitgebers: Er wählt u. a. aus, welche Betriebsanweisungen zu erstellen sind, führt Unterweisungen durch und überwacht die Einhaltung der Regeln und gesetzlichen Forderungen.
Der Laborleiter kann seinerseits befähigtes Laborpersonal beauftragen, Teile seiner Aufgaben zu übernehmen, z. B. die Unterweisung. Der Laborleiter war früher die fachkundige Person, die anfallende Aufgaben an das Laborpersonal übertragen hat; heute übernimmt er zahlreiche Managementaufgaben. Je nachdem, ob das Labor eine von mehreren Niederlassungen mit übergeordneter Zentrale oder ein interner Dienstleister (z. B. in einem Unternehmen) ist oder selbstständig arbeitet, ist der Laborleiter entweder im Wesentlichen für fachliche und inhaltliche Themen zuständig oder als Arbeitgeber tätig. Als Teamleiter, Organisator, Qualitätsmanager, Dienstleister, Controller, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder als Unternehmer hat der Laborleiter u. a. folgende Aufgaben:
- Arbeitssicherheit: z. B. Unterweisung, Auswahl geeigneter und wirksamer PSA, Beschränkung der Menge an entzündbaren Flüssigkeiten auf das absolut notwendige Minimum, sichere Lagerung der Gefahrstoffe, korrekte Abfallbeseitigung;
- Dokumentation: z. B. Laborjournal führen;
- Labororganisation: z. B. Laborordnung erstellen, Besprechungen durchführen, Aufgaben verteilen;
- Personalmanagement: Personalauswahl und -führung;
- Kostenmanagement: Preise festlegen, Kosten kalkulieren, Anschaffungen planen;
- Rechtssicherheit gewährleisten: geltende Rechtsvorschriften kennen und beachten, TRGS 526 und andere aushangpflichtige Gesetze und Vorschriften sowie Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen/Hautschutzpläne/Hygienepläne den Beschäftigten im Labor zugänglich machen, Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes beachten und umsetzen (Beschäftigungsverbote, -beschränkungen);
- Überwachung der Einhaltung von Prüffristen;
- Überwachung von Baumaßnahmen.
In den Vorschriften für gentechnische Laboratorien ist in Analogie zum Laborleiter der Projektleiter dafür zuständig, dass sicheres Arbeiten gewährleistet ist und Mensch und Umwelt geschützt werden. Verantwortlichkeiten und Sachkunde des Projektleiters regeln §§ 27–28 GenTSV. Ein oder mehrere Beauftragte für die Biologische Sicherheit müssen schriftlich bestellt werden. Diese Aufgabe kann der Laborleiter selbst oder sachkundiges Personal übernehmen (§§ 29–32 GenTSV).