Gefahrstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden. Folgendes ist zu beachten:

  • Der Abzug ist als Aufbewahrungsort für Gefahrstoffe ungeeignet!
  • Geeignete und korrekt gekennzeichnete Behältnisse abgestimmt auf den aufzubewahrenden Stoff verwenden.
  • Gefahrstoffe, die korrosive oder gesundheitsgefährdende Dämpfe abgeben, müssen an dauerabgesaugten Orten aufbewahrt werden, z. B. in Sicherheitsschränken mit ausreichendem Luftwechsel.
  • Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1A und 1B sowie Betäubungsmittel unter Verschluss aufbewahren.
  • Druckgasflaschen bevorzugt außerhalb der Laboratorien aufstellen. Innerhalb von Laboren müssen Druckgasflaschen in Sicherheitsschränken für Druckgasflaschen aufbewahrt werden.
  • Für toxische Gase gelten besondere Sicherheitsvorkehrungen wie:

    • Verwendung kleiner Druckgasflaschen,
    • Verwendung dieser Gase nur dann, wenn die Druckgasflaschen im Abzug oder Sicherheitsschrank sicher aufbewahrt sind.
  • Bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen sind deren chemische Eigenschaften zu beachten (s. Abschn. 13 TRGS 510).
  • Bei großen Laboratorien mit mehreren Sicherheitsschränken darf die zulässige Gesamtlagermenge extrem bzw. leicht entzündbarer sowie entzündbarer Flüssigkeiten nicht überschritten werden (Abschn. 12 und Anhang 1 TRGS 510).
 
Praxis-Tipp

Sicherheitsschränke passend zum gelagerten Stoff

Sicherheitsschränke zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten sind nicht geeignet zur Lagerung korrosiver Gefahrstoffe. Es ist auf den Potenzialausgleich zu achten (Explosionsschutzmaßnahme).

Die Sicherheitsschränke zur Lagerung von Säuren und Laugen sind im Bau anders als die Sicherheitsschränke zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten.

Um die Gefährdung zu verringern, dürfen die Labormitarbeiter die Stoffe am Arbeitsplatz nur in der Menge bereitstellen, wie sie während eines Arbeitstages benötigt werden.

 
Achtung

Höchstmengen am Arbeitsplatz

Für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 55 °C gelten z. B. folgende Höchstmengen (bezogen auf das Nennvolumen des Behälters, Abschn. 4.15.1 TRGS 526):

  • max. 1 Liter: am Arbeitsplatz für Handgebrauch,
  • bis zu 5 Liter (für nicht bruchsichere Behälter) bzw. bis zu 10 Liter (für sonstige Behälter): an geschützter Stelle, z. B. in Sicherheitsschränken (s. DIN EN 14470–1).

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