Zusammenfassung
Sicherheitsschränke dienen zur Lagerung von Gefahrstoffen in Arbeitsräumen. Es sind ortsfeste Schränke mit begrenztem Inhalt, die aus einem Korpus mit Brandschutzisolierung, Zu- und Abluftventilen und Erdungsanschluss bestehen. Sicherheitsschränke sollen vor allem Brand- und Explosionsgefahren ausschalten und im Brandfall verhindern, dass die darin gelagerten Stoffe den Brand fördern oder zu Explosionen führen. Im Notfall sollen Beschäftigte und Dritte ausreichend Zeit haben, den betroffenen Bereich gefahrlos zu verlassen und Notfall- und Rettungspersonal und Feuerwehrleute gefahrlosen Zugang haben. Auch toxische und ätzende Stoffe müssen in Sicherheitsschränken gelagert werden, u. a. um unbefugten Zugriff zu verhindern.
Für Sicherheitsschränke und die sichere Aufbewahrung von entzündbaren Flüssigkeiten bzw. von Gasen sind grundlegend § 8 Abs. 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Es gelten auch:
- TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen"
- TRBS 1201 Teil 2 "Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"
- TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck"
- TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines"
- TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
- TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
- TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
- TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
- DIN EN 14470 Teile 1 und 2 "Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke"
1 Ausführungen von Sicherheitsschränken
Wichtiges Kriterium für Sicherheitsschränke ist die Feuerwiderstandsfähigkeit (FWF) im Brandfall. Sicherheitsschränke werden je nach Ausführung in verschiedene Feuerwiderstandsklassen eingeteilt. Gegen eine mögliche elektrostatische Aufladung und damit verbundene Explosionsgefahr müssen Sicherheitsschränke mit einem Erdungsanschluss ausgestattet sein. Ein Abluftanschluss gewährleistet, dass eine technische Lüftung installiert werden kann. Sicherheitsschränke müssen grundsätzlich geschlossen gehalten werden, mit entsprechenden Warnzeichen gekennzeichnet und für Unbefugte unzugänglich sein. Die Eigenschaften der gelagerten Stoffe bestimmen die Ausführung des Sicherheitsschrankes.
1.1 Sicherheitsschränke für entzündbare Flüssigkeiten
Entzündbare Flüssigkeiten werden nach CLP-Verordnung als extrem bzw. leicht entzündbar und entzündbar bezeichnet, abhängig von Flamm- bzw. Siedepunkt. Sie dürfen am Arbeitsplatz nur in den Mengen bereitgehalten werden, die zum Fortgang der Arbeit notwendig sind. Es darf nur der Tagesbedarf bzw. der Bedarf für eine Schicht am Arbeitsplatz vorhanden sein. Darüber hinausgehende Mengen müssen in Arbeitsräumen sicher gelagert werden – und das ist nur in Sicherheitsschränken gewährleistet (vgl. Abschn. 4.15.1 TRGS 526).
Für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gilt (s. Anhang 1 TRGS 510):
- Die sicherheitstechnischen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Sicherheitsschränke mind. die Anforderungen der DIN EN 14470-1 erfüllen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit (FWF) von mind. 90 Minuten aufweisen: Typ 90 hält unter definierten Bedingungen einem Feuer von innen und außen 90 Minuten lang stand.
- Unter bestimmten Bedingungen kann eine FWF von mind. 30 Minuten ausreichend sein.
- Es muss eine Betriebsanweisung erstellt, die Mitarbeiter müssen unterwiesen werden.
Wichtige Inhalte der Betriebsanweisung
- Im Sicherheitsschrank darf ausschließlich gelagert und z. B. nicht umgefüllt werden.
- Verpackungen dürfen an der Außenseite keine Kontaminationen aufweisen.
- Schutzmaßnahmen, falls eine gesundheitsgefährdende Freisetzung von Gefahrstoffen oder eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
- Maßnahmen nach einem Brandfall, z. B. bzgl. gefahrlosem Öffnen des Sicherheitsschranks.
Werden entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 TRGS 510 gelagert, gelten auch die zusätzlichen Anforderungen von Abschn. 12 TRGS 510 als erfüllt.
Regelungen für bestimmte Gefahrstoffe
Für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gilt u. a. (s. Anhang 1 TRGS 510):
- Entzündbare Flüssigkeiten dürfen nicht zusammen mit Stoffen, die zur Entstehung von Bränden führen können, z. B. selbstzersetzliche oder pyrophore Stoffe gelagert werden.
- Stoffe mit einer Zündtemperatur unter 200 °C sowie entzündbare Flüssigkeiten, die mit H224 eingestuft sind, dürfen nur in technisch belüfteten Schränken mit mind. FWF 90 gelagert werden, dabei muss eine frühzeitige Branderkennung und -bekämpfung sichergestellt sein.
Anlagen zur Lagerung von entzündbaren, leicht oder extrem entzündbaren Flüssigkeiten sind überw...