Entzündbare Flüssigkeiten werden nach CLP-Verordnung als extrem bzw. leicht entzündbar und entzündbar bezeichnet, abhängig von Flamm- bzw. Siedepunkt. Sie dürfen am Arbeitsplatz nur in den Mengen bereitgehalten werden, die zum Fortgang der Arbeit notwendig sind. Es darf nur der Tagesbedarf bzw. der Bedarf für eine Schicht am Arbeitsplatz vorhanden sein. Darüber hinausgehende Mengen müssen in Arbeitsräumen sicher gelagert werden – und das ist nur in Sicherheitsschränken gewährleistet (vgl. Abschn. 4.15.1 TRGS 526).
Für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gilt (s. Anhang 1 TRGS 510):
- Die sicherheitstechnischen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Sicherheitsschränke mind. die Anforderungen der DIN EN 14470-1 erfüllen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit (FWF) von mind. 90 Minuten aufweisen: Typ 90 hält unter definierten Bedingungen einem Feuer von innen und außen 90 Minuten lang stand.
- Unter bestimmten Bedingungen kann eine FWF von mind. 30 Minuten ausreichend sein.
- Es muss eine Betriebsanweisung erstellt, die Mitarbeiter müssen unterwiesen werden.
Wichtige Inhalte der Betriebsanweisung
- Im Sicherheitsschrank darf ausschließlich gelagert und z. B. nicht umgefüllt werden.
- Verpackungen dürfen an der Außenseite keine Kontaminationen aufweisen.
- Schutzmaßnahmen, falls eine gesundheitsgefährdende Freisetzung von Gefahrstoffen oder eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
- Maßnahmen nach einem Brandfall, z. B. bzgl. gefahrlosem Öffnen des Sicherheitsschranks.
Werden entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 TRGS 510 gelagert, gelten auch die zusätzlichen Anforderungen von Abschn. 12 TRGS 510 als erfüllt.
Regelungen für bestimmte Gefahrstoffe
Für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gilt u. a. (s. Anhang 1 TRGS 510):
- Entzündbare Flüssigkeiten dürfen nicht zusammen mit Stoffen, die zur Entstehung von Bränden führen können, z. B. selbstzersetzliche oder pyrophore Stoffe gelagert werden.
- Stoffe mit einer Zündtemperatur unter 200 °C sowie entzündbare Flüssigkeiten, die mit H224 eingestuft sind, dürfen nur in technisch belüfteten Schränken mit mind. FWF 90 gelagert werden, dabei muss eine frühzeitige Branderkennung und -bekämpfung sichergestellt sein.
Anlagen zur Lagerung von entzündbaren, leicht oder extrem entzündbaren Flüssigkeiten sind überwachungsbedürftige Anlagen i. S. des § 2 Abs. 30 ProdSG. Sicherheitsschränke für entzündbare Flüssigkeiten sind – je nach Eigenschaften der gelagerten Stoffe – mit oder ohne technische Lüftung ausgestattet.
1.1.1 Sicherheitsschrank mit technischer Lüftung
Die technische Lüftung verhindert im Normalbetrieb, dass im Innern des Sicherheitsschranks eine explosionsfähige Atmosphäre entsteht. Die Abluft muss an eine ungefährdete Stelle geführt werden, i. d. R. durch den Anschluss an eine Abluftanlage, die ins Freie führt (s. Anhang 1 A.1.3.1 TRGS 510).
1.1.2 Sicherheitsschrank ohne technische Lüftung
Sicherheitsschränke ohne technische Lüftung müssen über einen Potenzialausgleich geerdet werden. Sie sollen das Lagergut im Brandfall davor schützen, dass es sich erwärmt oder sich entstehende explosionsfähige Gemische entzünden.
Im Schrankinneren dürfen sich keine Zündquellen befinden. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden, mind. entsprechend der Zone 2 nach TRGS 723 (Anhang 1 A.1.3.2 TRGS 510).