Laboratorien müssen grundsätzlich mit Notduschen ausgestattet sein (z. B. Abschn. 6.6 TRGS 526). Dabei dient Wasser als Löschmittel oder zum Abspülen von Stoffen. Anforderungen an Notduschen sind:

  • schnell erreichbar,
  • der ganze Körper bzw. beide Augen müssen sicher gespült werden können,
  • schnelle, einfache und sichere Bedienung muss möglich sein.

Je nach Verwendungszweck unterscheidet man zwischen:

  • Körpernotduschen müssen am Ausgang installiert sein. Gefordert wird eine Fließmenge von mind. 30 Liter Wasser pro Minute, um einen evtl. Kleiderbrand wirksam zu löschen bzw. zu gewährleisten, dass Gefahrstoffe abgespült werden können. Es ist möglichst Trinkwasserqualität zu verwenden.
  • Möglichst im Bereich der Körperdusche oder am Ausgussbecken müssen Augennotduschen angebracht sein. Die Fließmenge muss mind. 6 Liter Wasser in Trinkwasserqualität pro Minute betragen. Unter bestimmten Bedingungen sind auch bewegliche Augennotduschen oder Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit zulässig.
 
Achtung

Notduschen nicht immer erforderlich

In Laborräumen, in denen keine Gefährdung durch Stoffe besteht, sind keine Notduschen erforderlich z. B. Laborraum mit IR-Spektrometer.

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