In erster Linie ist beim Umgang mit biologischen und chemischen Gefahrstoffen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) relevant. Sie verpflichtet den Arbeitgeber u. a. zur "Ermittlungspflicht" im Rahmen einer gefahrstoffspezifischen Gefährdungsbeurteilung.

Für Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen enthält die GefStoffV in ihren Anhängen weitergehende Regelungen. Im Anhang I Nr. 4 werden auch Tätigkeiten an und in Frachtcontainern erfasst, weil es hierbei zu Kontakten mit Gasen kommen kann, die als sehr giftig eingestuft werden. In Bezug auf stoffliche Gefährdungen in Frachtcontainern ist die TRGS 512 "Begasungen" maßgeblich. Sie konkretisiert und erläutert die Pflichten des Arbeitgebers nach den Begasungsvorschriften der GefStoffV.

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