Das Öffnen, Lüften und eine Freigabe begaster Transporteinheiten darf nur durch den Inhaber eines Befähigungsscheins erfolgen. Inhaber von Befähigungsscheinen und "eingeschränkten" Befähigungsscheinen sind "sachkundige" Personen. Auch lediglich "fachkundige Personen" dürfen das Öffnen eines Containers leiten, durchführen und kontrollieren; allerdings nur dann, wenn keine sachkundige Person zur Verfügung steht. Eine fachkundige Person laut GefStoffV ist, wer "aufgrund seiner durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Qualifikation über ausreichende Kenntnisse verfügt, mögliche Gefährdungen beim Öffnen und Lüften gegebenenfalls mit giftigen und/oder sehr giftigen Begasungsmitteln begaste Container oder sonstige Transport- oder Ladungseinheiten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und anderer Personen zu ergreifen". Fachkundige Personen dürfen aber die Dauer der Lüftung/Entgasung nicht festlegen; dies darf nur ein Sachkundiger, der seine Sachkunde durch eine zertifizierte, behördlich anerkannte Fortbildung nachweisen kann!

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