Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Zum Transport und zur Lagerung der Waren müssen geeignete Ladeeinheiten, mitunter auch Ladungsträger genannt, verwenden werden. Oftmals kommen, insbesondere beim Transport mit Flurförderzeugen, Gitterboxen oder Paletten zur Anwendung.
Beim Stapeln von Paletten oder Stapelbehältern (z. B. Gitterboxen) dürfen die zulässigen Lasten und Stapelhöhen nicht überschritten werden. Die jeweiligen Tragfähigkeiten des Fußbodens und der Regale o. Ä. sind zu beachten. Beladene Paletten dürfen nur dann gestapelt werden, wenn das Ladegut entsprechend stabil ist und über eine waagerechte Oberfläche verfügt.
Holzpaletten (Europaletten nach DIN 15146) dürfen mit höchstens 1.000 kg belastet werden, sofern die Last beliebig (unregelmäßig) auf der Palettenoberfläche verteilt ist. Ist die Last hingegen auf der Palettenoberfläche gleichmäßig verteilt, beträgt die Nennlast 1.500 kg. Falls die Last in kompakter Form sowie vollflächig auf der gesamten Oberfläche der Palette verteilt ist, beträgt die Traglast bis 2.000 kg. Die unterste Palette im Stapel darf maximal eine zulässige Auflast von 4.000 kg aufnehmen, sofern sie sich auf einer ebenen und horizontalen Fläche befindet und die Auflast vollflächig aufliegt.
Gitterboxen (nach DIN 15155) dürfen mit maximal 1.500 kg belastet werden. Gitterboxen dürfen höchstens 5-fach gestapelt werden.
Die Erfahrung zeigt, dass leider auch häufig beschädigte Paletten im Umlauf sind. Da hierdurch die Unfallgefahr steigt sowie Transportschäden zunehmen können, sollte ein Augenmerk auf die regelmäßige Überprüfung gerade dieser Ladeeinheiten geworfen werden. Beschädigte Paletten, Gitterboxen o. Ä. sind auszusondern oder zu reparieren. Beim manuellen Kommissionieren ist insbesondere auch darauf zu achten, dass keine Nägel oder Spleiße aus den Paletten hervorstehen.
Unbenutzte Paletten sollten nicht hochkant abgestellt werden, da sie bereits bei geringen Berührungen umfallen können. Dies trifft insbesondere bei älteren Paletten zu, die bereits etwas instabil geworden sind.
Behandlung von Holzpaletten
Holz ist ein Naturprodukt, das Schädlinge enthalten kann, die es in anderen Ländern nicht gibt. Um eine Verbreitung dieser Schädlinge zu verhindern, wurde mit dem IPPC-Standard (International Plant Protection Convention) eine weltweite Vereinheitlichung der Schutzmaßnahmen erlassen.
Behandlung gegen Schädlinge
Holzverpackungen oder Paletten aus gewachsenem Nadelholz, die aus Übersee nach Europa transportiert werden, müssen gegen Schädlinge behandelt werden. Hierbei gibt es 2 Verfahren, die beide zur Anwendung kommen können. Dies sind eine Hitzebehandlung oder aber eine Begasung der Hölzer.
Bei der Hitzebehandlung (Heat Treatment) muss die Kerntemperatur des Holzes mindestens 30 Minuten lang 56 °C betragen. Die Behandlung mit Gas wiederum erfolgt durch Methlybromid. Als Nachweis der Einhaltung der Standardanforderungen wird eine Markierung auf dem Holz angebracht.
Die Kennzeichnung der Verpackungen bzw. Paletten muss folgendem Muster entsprechen (Abb. 8):
Legende:
IPPC-Symbol: nach Anhang II des Standards ISPM Nr. 15 festgelegtes Symbol
DE: ISO-Code Deutschland
XX: amtlich bekanntgemachte Kennzeichnung der für die Genehmigung zuständigen Behörde (s. Code der Pflanzenschutzdienste der Länder)
49XXXX: Registriernummer des Betriebs, der das verwendete Holz für Holzverpackungen hergestellt oder behandelt hat
HT: Hitzebehandlung
MB: Begast mit Methylbromid
DB: Symbol für 'debarked' (entrindet)
Abb. 8: Kennzeichnung behandelter Holzpaletten
Die Markierung sollte gut sicht- und lesbar auf jeweils 2 gegenüberliegenden Seiten der Verpackung angebracht werden. Die Farben Rot und Orange sollten für die Markierung nicht verwendet werden, da diese Farben international für die Kennzeichnung gefährlicher Güter Anwendung finden.