Trotz positiver Effekte sollte der Einsatz eines Exoskeletts am Produktionsarbeitsplatz sorgfältig vorbereitet und geplant werden. Aktuell werden Exoskelette als personenbezogene bzw. personengebundene Maßnahme eingeordnet. Daher ist der Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die durch ein Exoskelett am Arbeitsplatz möglicherweise entstehenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu vermeiden. Der Arbeitgeber hat folgende Verpflichtungen:
- Gefährdungen mit einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln und bewerten,
- entsprechende wirksame Schutzmaßnahmen ableiten und umsetzen,
- die Beschäftigten in der Benutzung des Exoskeletts unterweisen.
Mögliche Gefährdungen, die von Exoskeletten ausgehen und die zu ungünstigen physischen oder auch psychischen Belastungskonstellationen oder zu Unfällen führen können, sind beispielsweise Fehlfunktionen der Steuerung oder eine Fehlbedienung des Exoskeletts, Einengung oder Fremdsteuerung, Stolper- oder Sturzunfälle aufgrund des zusätzlichen Gewichts oder der ausladenden mechanischen Komponenten, eine fehlende Notbefehlseinrichtung oder mangelhafte ergonomische Anpassung des Exoskeletts an die Anwendenden.
Auch wenn Exoskelette zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten und Chancen bieten, lässt sich das Schutzziel, die physische Belastung des Menschen zu reduzieren, in den meisten Fällen schon durch eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung realisieren – insbesondere an stationären Produktionsarbeitsplätzen. Dazu ist bei der Arbeitsplanung sinnvollerweise das Prinzip Substitution – Technik – Organisation – Personal (STOP) anzuwenden. Das STOP-Prinzip legt die Hierarchie der Schutzmaßnahmen fest:
- An erster Stelle soll geprüft werden, ob Anlagen oder Arbeitsmittel durch andere ersetzt werden können.
- Häufig ist das nicht möglich, sodass im Folgenden geprüft werden muss, ob Gefährdungen durch technische Maßnahmen direkt an der Quelle beseitigt oder entschärft werden können. Zur Verringerung der physischen Belastung des Menschen durch gebeugte Haltungen oder Heben und Tragen schwerer Lasten können beispielsweise Lastenmanipulatoren, Gabelhubwagen, Scherenhubtische, Vakuumheber oder höhenverstellbare Arbeitstische eingesetzt werden.
- Ergänzend zu diesen technischen Maßnahmen können organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, z. B. eine Beschränkung der Tätigkeitsdauer bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung.
- Erst an letzter Stelle sollten personenbezogene Maßnahmen ergriffen werden, z. B. die Benutzung einer persönlichen Schutzausrüstung. Da Exoskelette tendenziell als personenbezogene bzw. personengebundene Maßnahme eingeordnet werden, sollten sie erst dann eingesetzt werden, wenn substituierende, technische und organisatorische Maßnahmen nicht zum vollständigen Erreichen des gewünschten Schutzziels führen. In diesem Fall ist der Einsatz eines Exoskeletts eine sinnvolle personenbezogene Maßnahme.
Für den Einsatz von Exoskeletten als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) an gewerblichen Arbeitsplätzen sollten grundsätzlich folgende Aspekte beachtet werden: