Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen wirksam sein, sie müssen daher regelmäßig kontrolliert und ggf. instand gehalten werden. Dies gilt v. a. für
- Leucht- und Schallzeichen,
- lang-nachleuchtende Materialien sowie
- Lautsprecher und Telefone.
In welchen Intervallen die Kontrolle erfolgen soll, wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt (Abschn. 4 Abs. 13 ASR A1.3).
Kontrollplan erstellen
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Kontrolle und Instandhaltung durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, einen Plan mit Terminen, Aufgaben und Zuständigkeiten zu erstellen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen