§ 2 Abs. 3 BaustellV fordert, dass ein SiGePlan immer dann zu erstellen ist, wenn auf einer Baustelle

  • Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder
  • Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden.

Diese Auslösekriterien wurden durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7.10.2010 (Rs. C-224/09) noch strenger formuliert. Demnach gilt nach der europäischen Baustellenrichtlinie 92/57/EWG, die auch der BaustellV zugrunde liegt, die Pflicht, vor Eröffnung der Baustelle einen SiGePlan zu erstellen, für alle Baustellen, auf denen Arbeiten verrichtet werden, die mit besonderen Gefahren verbunden sind oder für die eine Vorankündigung erforderlich ist. Auf die Zahl der auf der Baustelle anwesenden Unternehmen kommt es nicht an.

U. a. als Reaktion auf diese richterliche Auslegung wurde die Baustellenverordnung durch Einführung einer besonderen Unterrichtungspflicht angepasst. Demnach ist für eine Baustelle, auf der jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird, eine Vorankündigung zu übermitteln; werden dort besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so muss dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichtet werden, die in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären. In der Begründung des Gesetzgebers zur BaustellV heißt es, dass von der Einführung einer Pflicht zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans auf Baustellen, auf denen nur ein bauausführendes Unternehmen tätig wird und für die eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder auf denen besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden, dann abgesehen werden kann.

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