Dipl.-Ing. Matthias Glawe
Die in der Baustellenverordnung sehr knapp beschriebenen Inhalte eines SiGePlans reichen in der Praxis nicht aus, um die Maßnahmen zu dokumentieren, die für mehrere Unternehmer relevant sind oder die der einzelne Unternehmer alleine nicht ergreifen kann. Daher ist es geboten, die RAB 31 als Stand der Technik für die notwendigen Inhalte heranzuziehen.
Umfang der Dokumentation
Ein SiGePlan sollte nicht nur aus einem ggf. großformatigen Plan bestehen, in dem alle Maßnahmen und Randbedingungen aufgelistet werden. In der Praxis hat es sich bewährt, den eigentlichen SiGePlan auf das notwendige Maß zu beschränken und dann mitgeltende Unterlagen zu definieren. Dazu gehört z. B. die Baustellenordnung, in der alle allgemein geltenden Arbeitsschutzanforderungen für die Baustelle formuliert werden können.
3.1 Rahmenbedingungen für den sicheren Baustellenbetrieb/Baustelleneinrichtung
Im Vorfeld der Ermittlung gewerkübergreifender Gefährdungen, der räumlichen und zeitlichen Zuordnung der Arbeiten und der Dokumentation der festgelegten Schutzmaßnahmen sollte der Koordinator auch bei der Planung der Baustelleneinrichtung mitwirken.
Eine gute "Planung der Baustelleneinrichtung (BE-Planung) umfasst die Auswahl und technische Auslegung sowie die räumliche und zeitliche Anordnung der Elemente. Ziel ist die Bereitstellung der erforderlichen Arbeitskräfte, Geräte, Maschinen, Lagerflächen, Verkehrsflächen und des Materials am richtigen Ort, zur richtigen Zeit sowie in der richtigen Menge und Qualität. Dabei sind auch Kriterien von Wirtschaftlichkeit, Machbarkeit, Arbeitsschutz, Umweltschutz und Wetterunabhängigkeit zu beachten."
Der SiGePlan enthält dementsprechend Angaben zur Baustellenorganisation und für die gemeinsame Nutzung von Elementen der Baustelleneinrichtung. Diese können sich insbesondere beziehen auf:
- Vorgaben des Bauherren zur sicheren Baustelleneinrichtung (einschließlich Gebäude, Container, Bauwagen und Magazine),
- Notfallorganisation (Brandschutz, Erste Hilfe),
- Verkehrswege auf der Baustelle (Baustellenlogistik, Fahrzeug- und Personenverkehr),
- Anschlüsse und Verteilungen (z. B. Strom, Wasser, Gas),
- Arbeitsmittel, durch deren Einsatz Beschäftigte mehrerer Unternehmen gefährdet werden können (z. B. Krane).
Hinweise zum jeweiligen Stand der Technik bzw. zu den Rechtsgrundlagen liefern hierzu u. a. auch die Arbeitsstättenregeln (z. B. ASR A1.8 "Verkehrswege", ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen", ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan", ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung", ASR A3.5 "Raumtemperatur", ASR A3.6 "Lüftung", ASR A4.1 "Sanitärräume", ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume", ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe", ASR A4.4 "Unterkünfte"). Diese enthalten jeweils ein Kapitel mit abweichenden/ergänzenden Anforderungen für Baustellen.
Ein besonderer Fall sind Straßenbaustellen, bei denen auch ein SiGePlan erforderlich ist. Hier bildet die ASR A5.2 "Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen" eine wesentliche Rechtsgrundlage.
3.2 Arbeitsabläufe/Gewerkeinteilungen
Auf Basis des geplanten Bauablaufs und der vorgesehenen Vergabe von Leistungen (z. B. in Form eines Losverzeichnisses) sind die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu unterteilen. Bewährt haben sich dabei Gewerkbezeichnungen nach VOB Teil C ATV DIN 18300 ff. Bezogen auf das konkrete Bauvorhaben können diese Abläufe noch feiner untergliedert (z. B. nach Bauteilen oder Ebenen) oder aber auch zusammengefasst werden (z. B. für bestimmte Ausbaugewerke).
Die möglichen Wechselwirkungen zwischen den Arbeitsabläufen sollten durch eine geeignete zeitliche und/oder räumliche Zuordnung dargestellt werden. Hierzu wird häufig der Bauzeitenplan integriert, obwohl dafür keine Verpflichtung besteht. Alternative Darstellungsformen nutzen Gefährdungsmatrizen oder eingebettete Bauzeichnungen.
3.3 Gefährdungen
Auf Basis der Baubeschreibung, der Planungszeichnungen und der Ablaufplanung werden die gewerkbezogenen und gewerkübergreifenden Gefährdungen ermittelt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Gefährdungsfaktoren, die übergreifende Auswirkungen auf andere Gewerke haben können (z. B. Absturz oder herabfallende Gegenstände). Mit in die Ermittlung einzubeziehen sind die möglichen Einflüsse von Tätigkeiten auf dem Baugelände oder in dessen Nähe. Anhand des geplanten Bauablaufs ist zu prüfen, ob gegenseitige Gefährdungen zwischen den Gewerken aus zeitlichen oder örtlichen Abhängigkeiten vermieden werden können.
Gefährdungsbeurteilung vs. SiGePlan
Die Ermittlung der Gefährdungen im Rahmen der SiGe-Planung ersetzt in keinem Fall die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers nach Arbeitsschutzgesetz. Auch wenn es hierbei fachliche Parallelen gibt, beruhen die Ermittlungen auf 2 unterschiedlichen Ansätzen. Der Koordinator betrachtet das gesamte Bau...