Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.2.1 Sonderbauverordnungen
Etliche Sonderbauverordnungen der Länder machen Vorgaben über Sicherheitsbeleuchtungen. Problematisch ist dabei, dass diese Regelungen zum Teil länderspezifisch sind und die Detailregelungen i. d. R. Bestandteil von weitergehenden Durchführungsvorschriften und Normen. Letztere befinden sich seit Jahren in einem Anpassungsprozess, liegen erst im Entwurfsstadium vor und sind teilweise bezüglich Begriffen und Inhalten nicht deckungsgleich. Im Folgenden sind daher lediglich die Auszüge aus den Sonderbaurichtlinien (meist Musterbauvorschriften) aufgeführt, aus denen hervorgeht, in welchen Bereichen Sicherheitsbeleuchtungen vorgesehen sind.
2.2.1.1 Krankenhäuser
Die Vorschriftenlage ist für Krankenhäuser länderspezifisch sehr unterschiedlich. Allgemein gilt, dass nach DIN VDE 0100-710 "Errichten von Niederspannungsanlagen,Teil 7-710: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Medizinisch genutzte Bereiche" eine Sicherheitsbeleuchtung für verschiedene Bereiche in medizinischen und Pflegeeinrichtungen gefordert wird.
In Krankenhäusern ist darüber hinaus i. d. R. auch eine Ersatzbeleuchtung erforderlich.
2.2.1.2 Hochhäuser
Die Muster-Hochhausrichtlinie (Abschn. 6.5) fordert für Hochhäuser (ab einer Fußbodenhöhe des obersten nutzbaren Geschosses von 22 m über dem umgebenden Niveau):
Zitat
In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
- in Rettungswegen,
- in Vorräumen von Aufzügen,
- für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.
2.2.1.3 Gaststätten
§ 9 Abs. 7 Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Gaststätten verlangt:
Zitat
Rettungswege von Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten sowie Türen zu Treppenräumen sind durch beleuchtbare Schilder zu kennzeichnen. Zur Kennzeichnung von Ausgängen und Rettungswegen kann auch ein beleuchteter oder hinterleuchteter Pfeil verwandt werden. Bei kleineren Gaststätten kann die Kennzeichnung der Rettungswege verlangt werden; es kann verlangt werden, dass die Schilder beleuchtbar sind.
§ 17 fordert darüber hinaus:
Zitat
In Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten muss zur Beleuchtung von Fluren, Treppenräumen, Ausgängen und anderen Rettungswegen eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die gewährleistet, dass sich Gäste und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Bei kleineren Gaststätten kann eine Sicherheitsbeleuchtung verlangt werden, wenn dies wegen mangelnder Übersichtlichkeit oder fehlender natürlicher Belichtung erforderlich ist. ... Ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, so ist die Beleuchtung der Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege an die Ersatzstromquelle anzuschließen. … Ist eine Stufenbeleuchtung nach § 11 Abs. 4 erforderlich, so muss diese zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein.
2.2.1.4 Beherbergungsstätten
§ 8 Abs. 1 Muster-Beherbergungsstättenverordnung:
Zitat
Beherbergungsstätten müssen
- in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
- in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
- für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
- für Stufen in notwendigen Fluren
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
2.2.1.5 Verkaufsstätten
§ 18 Muster-Verkaufsstättenverordnung:
Zitat
(1) In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
- in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
- in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als 50 m² Grundfläche,
- in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
- in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
- für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
- für Stufenbeleuchtungen.
2.2.1.6 Garagen
§ 15 Abs. 2 Muster-Garagenbauverordnung:
Zitat
In geschlossenen Großgaragen [> 1000 m²] muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. In geschlossenen Mittelgaragen müssen die Ausgänge ins Freie oder zu den notwendigen Treppenräumen mit beleuchteten Kennzeichen markiert sein, die auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung mindestens 30 Minuten lang beleuchtet bleiben.
2.2.1.7 Versammlungsstätten
§ 15 Muster-Versammlungsstättenverordnung:
Zitat
(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
- in notwendi...