Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Sicherheitsbeleuchtungen sind eine Art der Notbeleuchtung in Gebäuden. Sie unterliegen unterschiedlichen Rechtsquellen aus dem Arbeitsschutz und dem Baurecht und sind durch verschiedene Normensysteme geprägt. Die Notwendigkeit von Sicherheitsbeleuchtungen ist i. d. R. durch Bau- oder Betriebsvorschriften vorgegeben und betrifft v. a. bestimmte Branchen, größere Gebäude oder Sonderbauten. Dennoch muss jeder Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung klären, ob eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist. Sicherheitsbeleuchtungen sind technisch aufwendig und bedürfen bei Planung, Wartung und Prüfung der entsprechenden Fachkunde. Ergänzend oder manchmal auch alternativ kommen langnachleuchtende Kennzeichnungssysteme infrage.
1 Definitionen
Die Begriffe Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Ersatzbeleuchtung und optische Leitsysteme umfassen Maßnahmen, die bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die nötige Sicherheit an Arbeitsplätzen und in Gebäuden gewährleisten sollen. Die Begriffe werden auch in der Fachwelt nicht immer ganz trennscharf verwendet.
Grundsätzlich ist gemäß den geltenden DIN-Normen Notbeleuchtung der Oberbegriff für alle Beleuchtungseinrichtungen, die wirksam werden, wenn die Allgemeinbeleuchtung ausfällt (EN 1838 "Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung"). Ersatzbeleuchtung sind Einrichtungen, die dafür sorgen, dass bei Stromausfall die Allgemeinbeleuchtung ganz oder teilweise für eine gewisse Zeit weiterbetrieben werden kann, um den Betrieb in einem Gebäude aufrecht zu erhalten (typischerweise in Krankenhäusern, Einrichtungen der öffentlichen Versorgung, sicherheitsrelevanten Dienststellen usw.). Für den Arbeitsschutz wesentlicher ist die Sicherheitsbeleuchtung.
Den Begriff "Sicherheitsbeleuchtung" definiert die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung" wie folgt:
Zitat
Die Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Vermeidung von Gefährdungen dient, die durch Ausfall der künstlichen Allgemeinbeleuchtung entstehen können.
In den Detailregelungen wird dabei noch unterschieden zwischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen auf Rettungswegen (Vorgaben in Abschn. 9 ASR A2.3) und an Arbeitsplätzen (Abschn. 8 ASR A3.4). Außerdem führt die EN 1838 noch den Begriff Antipanikbeleuchtung (für Bereiche/Gebäude mit großen Menschenansammlungen). Dieser Begriff hat aber bisher in Deutschland nur im Bereich der Normung Eingang gefunden, aber nicht in die übrigen arbeitsschutz- und baurechtlichen Vorschriften.
Darüber hinaus hat der Begriff Optische Leitsysteme in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen und Eingang in die neuen Arbeitsstättenregeln gefunden (ASR A2.3). Nach Abschn. 3 ASR A2.3 sind dies "auf den Boden aufgebrachte, in den Boden eingelassene oder bodennahe, durchgehende Leitsysteme (z. B. an Wänden), die mithilfe optischer Kennzeichnungen und Richtungsangaben einen sicheren Fluchtweg vorgeben."
Es sind (wegen der Wirksamkeit bei Verrauchung) immer bodennahe Systeme (nicht höher als 40 cm über dem Fußboden), die Sicherheitszeichen und Leitmarkierungen umfassen. Sie können langnachleuchtend, elektrisch oder in Kombination von beidem betrieben werden.
Verwechslungsgefahr
Optische Leitsysteme dürfen nicht mit der "normalen" hochmontierten Sicherheitskennzeichnung nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" verwechselt werden. Die ASR A2.3 macht dazu genauere Vorschriften (vgl. Abschn. 5).
2 Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich?
Für die Frage, wann eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, sind neben Arbeitsschutzbestimmungen v. a. auch weitergehende Bau- oder Betriebsvorschriften ausschlaggebend.
2.1 Arbeitsschutzbestimmungen
Die unmittelbare rechtliche Grundlage für die Errichtung von Sicherheitsbeleuchtungen sind die Arbeitsstättenverordnung und ihre Technischen Regeln. § 4 Abs. 3 ArbStättV erwähnt Sicherheitsbeleuchtungen nur indirekt im Kontext der Instandhaltung und Prüfung:
Zitat
Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Die konkrete Anforderung ergibt sich aus Anhang 2.3 und Anhang 3.4 ArbStättV:
Zitat
Fluchtwege und Notausgänge ... sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.
Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
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