Ein Sicherheitsmanagementsystem steht für ein systematisches, zielorientiertes Organisieren der Verhinderung von Störfällen und die gemeinsame, professionelle, von den Führungskräften gemanagte Umsetzung der damit verbundenen Aufgaben. Damit ist das Sicherheitsmanagement Teil der Führung eines Unternehmens bzw. das Subsystem, das die konsequente, effektive und effiziente Erfüllung der Verpflichtungen aus der Störfall-Verordnung managt.
Die Anforderungen an das Managementsystem sind in Anhang III 12. BImSchV aufgeführt. Detailliertere Ausführungen veröffentlichte die Kommission für Anlagensicherheit in ihrem Leitfaden zum Konzept zur Verhinderung von Störfällen und zum Sicherheitsmanagementsystem (KAS-19).
Ein Sicherheitsmanagementsystem umfasst nach der Störfall-Verordnung Regelungen zu folgenden Punkten (Anhang III 12. BImSchV):
3.1 Organisation und Personal
Es ist eine geeignete Organisation mit definierten Aufgaben und Zuständigkeiten zu schaffen und sicherzustellen, dass die relevanten Beschäftigten ausreichend qualifiziert sind, angewiesen werden und einbezogen werden.
Dafür sieht das Sicherheitsmanagementsystem vor:
- die Feststellung der Hauptverantwortung des Betreibers;
- eindeutige Zuordnung von Aufgaben, Funktionen und Zuständigkeiten (Aufbauorganisation);
- Regelung der für die Erfüllung der Störfall-Verordnung relevanten Abläufe (Ablauforganisation), soweit sie nicht in anderen Abschnitten des Sicherheitsmanagementsystems geregelt sind;
- Maßnahmen, die zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden;
- Einrichtung bzw. Festlegung von Ausschüssen und Gremien;
- Vorgaben zur Qualifikation und Schulung, ggf. auch der von Fremdfirmen;
- Vorgaben für die Einbeziehung der Beschäftigten, ggf. auch der von Fremdfirmen.
3.2 Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen
Dafür werden festgelegte und angewendete Verfahren und Anweisungen zur systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen bei bestimmungsgemäßem und nicht bestimmungsgemäßem Betrieb sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Störfälle gefordert.
Das Sicherheitsmanagementsystem sieht dafür vor:
- Vorgaben zur systematischen Identifizierung von Gefahrenquellen sowie zur Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeiten und der Auswirkungen;
- Festlegung, wann und durch wen entsprechende Überprüfungen durchgeführt werden müssen;
- Festlegung der anzuwendenden Methoden und wie deren Aktualisierung sichergestellt wird;
- Regelung zur Einbeziehung der Erkenntnisse des Bedienungspersonals sowie der Erkenntnisse aus Audits und aus (Beinahe-)Unfällen.
3.3 Überwachung des Betriebs
Dafür werden festgelegte und angewendete Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung der Anlagen, für Verfahren, Einrichtung sowie für Alarmmanagement und zeitlich begrenzte Unterbrechungen gefordert.
Durch das Sicherheitsmanagementsystem ist u. a. sicherzustellen, dass für alle sicherheitsrelevanten Vorgänge
- schriftliche Arbeits- und Betriebsanweisungen vorhanden sind,
- die Beschäftigten unterwiesen werden (ggf. einschließlich praktischer Übungen) sowie
- die Wirksamkeit und Einhaltung dieser Anweisungen angemessen kontrolliert werden.
3.4 Sichere Durchführung von Änderungen
Dafür werden festgelegte und angewendete Verfahren und Anweisungen zur Planung von Änderungen bestehender Anlagen oder Verfahren zur Auslegung einer neuen Anlage oder eines neuen Verfahrens gefordert.
Fehler bei oder nach Änderungen von Verfahren und Anlagen gehören zu den häufigsten Ursachen von Störfällen. Daher muss diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Der Arbeitsschutz im engeren Sinne wird zwar bei Anlagenänderungen durch bewährte Instrumente wie die Erlaubnisscheine gewährleistet. Auch unterliegen Anlagenänderungen prinzipiell einer Anzeige- oder sogar Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Diese Vorschrift greift jedoch erst ab einer gewissen Relevanz der Änderungen. Wie diese Schwelle im konkreten Fall zu bestimmen ist und welche Sicherheitsmaßnahmen unterhalb dieser Schwelle zu ergreifen sind, bedarf dringend einer systematischen Regelung durch das Sicherheitsmanagementsystem.
3.5 Planung für Notfälle
Dafür werden festgelegte und angewendete Verfahren und Anweisungen zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um in Notfällen angemessen reagieren zu können, gefordert.
Die Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen wird in § 10 12. BImSchV gefordert. Sie stellen eines der wichtigsten Instrumente zur Begrenzung von Störfallauswirkungen dar. Dieser Punkt des Anhang III 12. BImSchV fordert nun, dass die Erstellung dieser Pläne einen Teil des Sicherheitsmanagementsystems bildet. Es muss sichergestellt werden, dass die den Plänen zugrunde liegenden Notfallszenarien aufgrund einer systematischen Analyse ermittelt werden. Außerdem ist festzulegen, wie und durch wen die Pläne erstellt, erprobt und überprüft werden. Zur Schnittstelle der internen und externen Notfallplanung hat die Störfallkommission den Leitfaden SFK-GS-45 erarbeitet.
3.6 Überwachung der Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems
Dafür werden festgelegte und...