Augenduschen ohne Wasseranschluss werden unterschieden in:
- transportable Körperduschen
- tragbare Körperduschen
- persönliche Augenduschen
Sie können Einmalaugenduschen oder Mehrfachaugenduschen (als Einwegprodukt bzw. zur Wiederbefüllung) sein.
Transportable Augenduschen von 2 kg bis 15 kg benötigen Handgriffe oder müssen mit Transportmitteln bewegbar sein. Über 15 kg müssen Augenduschen mit Rollen ausgestattet sein.
Das Gewicht tragbarer Augenduschen muss kleiner als 2 kg sein. Das Nutzvolumen muss mind. 400 ml betragen (oder bei anderen Spülflüssigkeiten Volumen mit gleichwertiger Wirksamkeit).
Persönliche Augenduschen müssen mindestens 150 ml (oder bei anderen Spülflüssigkeiten Volumen mit gleichwertiger Wirksamkeit) aufweisen und für eine Sofortspülung ausreichen.
Die Spülflüssigkeit muss aus Wasser oder Lösungen bestehen und darf nicht toxisch oder anderweitig gefährlich für den Benutzer sein. Bei Wasser muss die Wasserqualität Trinkwasser oder Wasser ähnlicher Qualität sein. Lösungen müssen den jeweiligen normativen Vorgaben entsprechen.
Bei Benutzung muss auf den ganzen Bereich des Auges einschließlich der Augenlider ein geregelter Strom von Flüssigkeit treffen, und zwar so, dass das Auge des Benutzers nicht verletzt wird.
Die Qualität der Flüssigkeit darf von den Werkstoffen der Dusche nicht beeinflusst werden.
Einmalaugenduschen und Mehrwegaugenduschen benötigen einen manipulationssicheren Verschluss.
Bei Mehrwegaugenduschen muss eine Kontamination und Infektion ausgeschlossen werden.
Bei wiederbefüllbaren Augenduschen muss ein Kennzeichnen und Wiederkennzeichnen mit Fülldatum und Verfallsdatum möglich sein.
Die Aktivierungszeit von Augenduschen (auch mit geschlossenen Augen) darf max. 5 s sein.
Lage und Erreichbarkeit von Sicherheitsnotduschen in Laboratorien
- Körpernotduschen müssen am Ausgang installiert sein. Mind. 30 l Wasser pro Minute gewährleistet, dass alle Körperzonen überflutet werden können. Körpernotduschen sollten von jedem Ort des Labors innerhalb von höchstens 5 s erreichbar sein (Abschn. 6.6.1 TRGS 526).
- Augennotduschen müssen von jedem Arbeitsplatz aus unverzüglich erreichbar sein, möglichst im Bereich der Körpernotdusche oder am Ausgussbecken. Sie sollen beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. An jeder Auslassöffnung müssen mind. 6 l/min austreten (Abschn. 6.6.2 TRGS 526).
Trockene Kleidung bereitstellen
Wird beim Benutzen der Notdusche die Kleidung des Beschäftigten durchnässt, ermöglichen in der Nähe bereitgestellte T-Shirts oder Jogginganzüge, dass der Beschäftigte seine Kleidung wechseln kann.