(1) 1Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. 2Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.

 

(2) Jeder Versammlungsraum und jeder sonstige Aufenthaltsraum mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Lüftungsanlage haben.

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