1Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen gemäß § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 entsprechen[1] [Bis 14.11.2019: barrierefrei, aber nicht rollstuhlgerecht] sind.
2In Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten müssen
3Die nach Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 2 Nummer 1 angerechnet werden. 4Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018 entsprechend.[3] [Bis 14.11.2019: Abweichungen von den Anforderungen der Sätze 1 und 2 können zugelassen werden, wenn die Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erfordern.]
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