Sprengungen mit explosionsgefährlichen Stoffen sind gemäß der 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt durch die verantwortliche Person nach § 19 SprengG, i. d. R. der Erlaubnisinhaber, bei der zuständigen Behörde schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch.
Die Anzeigefrist beträgt
- mindestens 4 Wochen vor Beginn von Sprengungen, die durch mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder bei einem Vorhaben gekennzeichnet sind, oder
- mindestens eine Woche vor allen sonstigen Sprengungen.
Gleichartige Sprengungen sind solche, die in Art und Umfang der verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel übereinstimmen und die sich technologisch gleichen, etwa bei der Durchführung von Sprengarbeiten an Streckenobjekten, wie Straßen, Einschnitten oder Tunneln. Als Betriebsstätte kann z. B. auch eine Baustelle gelten.
Sonstige Sprengungen sind vor allem einmalige Sprengungen. Mehrere Sprengungen sind hier nur erfasst, wenn sie sich nicht ähneln.
Nicht angezeigt werden müssen Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt sind bzw. die nach § 67 Abs. 1 BImSchG als genehmigt gelten und Sprengungen in der BImSchG-Genehmigung erfasst haben.
Beispiele für solche Anlagen enthält Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV):
- Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden,
- Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss,
- Anlagen zur Herstellung von Explosivstoffen,
- Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen i. S. des SprengG umgegangen wird zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung bzw. Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe.
Inhalt der Sprenganzeige
Die Sprenganzeige muss Angaben enthalten zum genauen Ort, zum Tag und konkreten Zeitpunkt der Sprengung. Bei Durchführung mehrerer Sprengungen genügt der Zeitraum, in dem sie stattfinden sollen.
Des Weiteren müssen Name und Anschrift aller für die Sprengung verantwortlichen Personen einschließlich der Nummer und des Datums der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG und des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG angegeben sein sowie die Behörden, die Erlaubnis und Befähigungsschein erteilt haben.
Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen mit einer Beschreibung
- der Art, der Verfahren und des Umfangs der Sprengungen,
- der Art und der Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel,
- der Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern,
- der Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der Deckungsräume für die Beschäftigten, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm.
Desgleichen ist ein maßstäblicher Lageplan beizufügen, der die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen und die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern erkennen lässt.
Hintergrund der Angaben für die Sicherungsmaßnahmen ist die Schutzbedürftigkeit nicht nur der Beschäftigten und anderen unmittelbar und mittelbar Beteiligten, sondern auch der Nachbarn einschließlich aller sachlichen Werte in der Umgebung der Sprengstelle. Wirkungen über die unmittelbare Sprengstelle hinaus können vor allem durch wegsprengende Teile, durch Erschütterungen (Schwingungen), Lärm und Staub hervorgerufen werden.
Auch der umliegende Verkehr ist betroffen, von Straßen, über Radwege, Wasserwege, Schienenwege bis hin zum Flugverkehr. Die Sprenganzeige entfaltet keine behördenbindende Wirkung, alle ggf. parallel zum Sprengstoffrecht erforderlichen Anträge und Genehmigungen sind, falls erforderlich, gesondert einzuholen. Beispiele dafür sind die Abbruchgenehmigung, Verkehrssperrungen, Information der Träger der Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung.
Es empfiehlt sich, alle Betroffenen einschließlich der Anwohner transparent über die beabsichtigte Sprengung zu informieren und betroffene Behörden und andere Träger öffentlicher Belange an einer Ortsbesichtigung zu beteiligen.
Die zuständige Behörde prüft die Anzeige nach Eingang auf Vollständigkeit und Plausibilität. Fehlende Angaben oder Unterlagen werden nachgefordert, die angegebenen Sicherungsmaßnahmen daraufhin geprüft, ob sie geeignet und ausreichend sind.
Da Sprengungen nur angezeigt, aber nicht genehmigt werden, kann die Behörde zusätzliche Sicherungsmaßnahmen verbindlich nur über eine Anordnung nach § 32 Abs. 1 SprengG einfordern. Verstöße gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung können gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SprengG einen Bußgeldtatbestand oder unter b...