Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Ing. Jürgen Knopp
Zusammenfassung
Steigeisen sind einzelne, vorwiegend an senkrechten Bauteilen fest angebrachte Auftritte. Steigeisengänge sind Aufstiege mit ein- oder zweiläufig übereinander angeordneten Steigeisen. Sie werden eingesetzt an Gebäudeteilen, Masten, Behältern, Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie in Gruben und Schächten.
Die Anforderungen an Steigeisengänge sind in Anhang 1.11 Arbeitsstättenverordnung festgelegt. Weiterführende sicherheitstechnische Empfehlungen enthalten die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.8 "Verkehrswege", insbesondere Abschn. 4.6 "Steigeisengänge und Steigleitern" und die DGUV-R 103-008"Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume".
1 Allgemeine Anforderungen
Steigeisengänge finden dort Anwendung, wo der Einbau einer Treppe entweder betrieblich nicht möglich oder wegen geringer Gefahr nicht nötig ist, z. B. wenn der Zugang nur zu Instandhaltungsarbeiten und von unterwiesenen Beschäftigten genutzt wird, die im Besteigen geübt und mit den Gefahren vertraut sind. In bestimmten Bereichen mit besonderen Gefährdungen dürfen keine Steigeisengänge oder Steigleitern eingesetzt werden, dies gilt z. B. für Bereiche in denen Erstickungsgefahr droht wie in Deponieschächten mit innerer Bauhöhe von mehr als 5 m.
Steigeisengänge müssen sicher begehbar sein. Dazu gehört, dass sie
- nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz (z. B. Steigschutzeinrichtungen) verfügen,
- an ihren Austrittsstellen Haltevorrichtungen haben,
- in Abständen von max. 10 m bzw. 25 m (Steigschutzeinrichtungen mit Schiene erforderlich) mit Ruhebühnen ausgestattet sind.
Steigeisengänge und Steigleitern müssen
- aus dauerhaften Werkstoffen hergestellt und gegen Korrosion geschützt sein, ihre Befestigungen müssen zuverlässig und dauerhaft sein,
- nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen ausgewählt werden,
- sicher begehbare Ein- und Ausstiege haben. Haltevorrichtungen müssen an der Austrittsstelle bei Steigleitern mind. 1,10 m, bei Steigeisengängen mind. 1,00 m über die Austrittsstelle hinausgeführt sein,
- trittsicher, rutschhemmend und ihre Auftritte ausreichend breit sein.
- 30 cm bei einläufigen bzw. 15 cm bei zweiläufigen Steigeisengängen,
- 35 cm bei Sprossen an Steigleitern mit Seitenholmen bzw.
- beidseitig der Führungsschiene 15 cm bei Sprossen an Steigleitern mit Seitenholmen mit Steigschutzeinrichtung,
- beidseitig 15 cm bei Sprossen an Steigleitern mit Mittelholm.
Der Transport von Werkzeugen oder anderen Gegenständen durch die Beschäftigten darf die sichere Nutzung nicht wesentlich behindern. Die Rettung der Beschäftigten muss jederzeit sichergestellt sein.
2 Spezielle Anforderungen
Befinden sich Steigeisengänge in explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. Einsteigschächte von umschlossenen Abwasserkanälen), sind besondere Anforderungen zu beachten (s. TRGS 721), z. B. muss auf geeigneten (funkenarmen) Werkstoff geachtet werden. Steigeisengänge ab 5 m Absturzhöhe (bei besonderen Gefährdungen bereits unter 5 m) müssen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen haben, z. B. (Abschn. 4.6.3 Abs. 4 ASR A1.8):
- mitlaufendes Auffanggerät mit fester oder an beweglicher Führung,
- durchgehendem Rückenschutz,
- Bauteil oder Streben, die einen Rückenschutz ersetzen.
Bei den folgenden Steigeisengängen und Steigleitern dürfen nur PSA gegen Absturz vorgesehen werden (Abschn. 4.6.3 Abs. 5 ASR A1.8):
- die bei der Rettung von Personen begangen werden müssen,
- in umschlossenen und engen Räumen (z. B. Silo, Schacht),
- an Masten und Gerüsten von elektrischen Freileitungsnetzen und Schaltanalgen und
- in Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft.
Wird PSA gegen Absturz verwendet, so muss ein Rettungssystem zur Verfügung stehen.