Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
Anwendungsbereich
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) regelt alle Aspekte der Anwendung ionisierender Strahlung sowie des Umgangs mit künstlichen und natürlichen radioaktiven Stoffen (Radioaktivität) in der Technik mit dem Ziel, Mensch und Umwelt vor möglichen schädlichen Folgen zu schützen. Sie wird ergänzt durch nachgelagerte detaillierte Richtlinien für die Anwendungen der einzelnen Vorschriften im operativen Strahlenschutz.
Zudem baut die Strahlenschutzverordnung auf dem Strahlenschutzgesetz auf. Gesetz und Verordnung ergänzen sich.
Die Strahlenschutzverordnung besteht aus 6 Teilen (vgl. Tab. 2).
Teil |
Überschrift |
§§ |
1 |
Begriffsbestimmungen |
1 |
2 |
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen |
2–149 |
3 |
Strahlenschutz bei Notfallexpositionen |
150–152 |
4 |
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen |
153–166 |
5 |
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften |
167–183 |
6 |
Schlussbestimmungen |
184–200 |
Anlagen |
1–19 |
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Tab. 2: Übersicht der Inhalte der Strahlenschutzverordnung Teil 1–6 und Anlagen
Teil 1 der Strahlenschutzverordnung befasst sich mit Begriffsbestimmungen und erklärt 23 Begriffe, wie z. B. Dosis, Kontamination, Aktivität, Störfall u. Ä.
Teil 2 ist der Hauptteil der Verordnung und beschreibt den so wörtlich genannten "Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen". Hierbei geht es besonders um Prävention und vorhersehbare Maßnahmen, beginnend bei der Überprüfung der sog. Rechtfertigung von Tätigkeiten, über die Freigaben bis zur Aufsicht. Einen besonderen Teil umfassen die Regelungen für die betriebliche Organisation, notwendige Fachkundekenntnisse und Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten.
Hierbei werden alle Tätigkeiten, wie die Verwendung von radioaktiven Stoffen, der Umgang mit natürlichen und technischen Strahlenquellen, aber auch der Strahlenschutz für besondere Personengruppen (Luft- und Raumfahrpersonal) und medizinische Anwendungen an Mensch und Tier, geregelt.
Teil 3 legt Maßnahmen zum Strahlenschutz bei Notfällen und bei der Betreuung von Einsatzkräften fest.
Teil 4 beinhaltet Maßnahmen für Bereiche mit Gefährdungen durch vorhandene ionisierende Strahlung. Hier gibt es Festlegungen für natürliche Strahlenquellen, wie Radon, Aktivität von Bauprodukten oder Altlasten.
Teil 5 regelt übergreifende Themen, wie das Verhalten bei Fund oder Abhandenkommen, und beschreibt Dosis-und Messgrößen sowie die Bestimmung von Sachverständigen. Neu ist die Einführung eines zentralen Strahlenschutzregisters für alle dosimetrisch erfassten Personen (§ 173 StrlSchV).
Teil 6 beinhaltet Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften.