Tomy Sobetzko, Dr. Rupprecht Maushart
Die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen wird ständig messtechnisch überwacht. Die so ermittelten Werte der möglicherweise erhaltenen Dosis dürfen festgelegte, sog. primäre Grenzwerte nicht überschreiten. Die Grenzwerte sind im Strahlenschutzgesetz (§§ 77-78 StrlSchG) benannt und werden in der Einheit Millisievert (mSv) angegeben (Tab. 3).
Bezeichnung |
Wert |
Zeitraum |
§§ |
Berufslebensdosis |
400 mSv |
alle Kalenderjahre |
77 |
Grenzwert beruflich exponierter Personen |
20 mSv |
im Kalenderjahr |
78 (1) |
Personen unter 18 Jahren |
1 mSv |
im Kalenderjahr |
78 (3) |
Auszubildende (16–18 Jahre) |
6 mSv |
im Kalenderjahr |
78 (3) |
gebährfähige Frauen (für die Gebärmutter) |
2 mSv |
im Monat |
78 (4) |
Frauen während der Schwangerschaft |
1 mSv |
von der Mitteilung bis zum Ende |
78 (4) |
Grenzwert allgemeine Bevölkerung |
1 mSv |
im Kalenderjahr |
80 |
Tab. 3: Wichtigste Expositionswerte aus dem Strahlenschutzgesetz
Weitere spezifische Werte für einzelne Organe und Möglichkeiten von Ausnahmen oder Einzelfallregelungen sind ebenfalls aufgeführt.
Zum Vergleich: Die durchschnittliche Strahlenexposition der Bevölkerung in Deutschland aus natürlichen Strahlenquellen (radioaktive Nukilde im Körper und im Erduntergrund, kosmische Strahlung, Radon in der Umluft) beträgt 2 bis 3 mSv pro Jahr. Dazu kommen durch Strahlenanwendung zu medizinischen Zwecken noch weitere ca. 2 mSv.
Im Hinblick auf die Kontrolle und die arbeitsmedizinische Vorsorge werden die beruflich strahlenexponierten Personen vom Strahlenschutzverantwortlichen 2 Kategorien zugeordnet.
Diese Kategorien werden in § 71 Strahlenschutzverordnung definiert:
- In die Kategorie A fallen Personen, die im Rahmen ihrer Beschäftigung eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv im Kalenderjahr erhalten können. Personen der Kategorie A dürfen Aufgaben im Kontrollbereich nur wahrnehmen, wenn vor Beginn ihrer Arbeit und dann mind. jährlich ein ermächtigter Arzt bescheinigt hat, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
- Personen der Kategorie B sind solche, die im Lauf eines Kalenderjahres nicht mehr als 1 mSv erhalten. Sie müssen nicht zwangsläufig ärztlich untersucht werden, die Behörde kann dies aber in besonders gelagerten Fällen anordnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Personen mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen.
- Für fliegendes Personal gelten die gleichen Kategorien der Dosisbegrenzung mit dem besonderen Blick auf die im Luftfahrzeug vorhandene erhöhte kosmische Strahlung (§ 71 Abs. 2 StrlSchV).