Die Strahlenexposition beruflich strahlenexponierter Personen wird ständig messtechnisch überwacht. Die so ermittelten Werte der möglicherweise erhaltenen Dosis dürfen festgelegte, sog. primäre Grenzwerte nicht überschreiten. Die Grenzwerte sind im Strahlenschutzgesetz (§§ 77-78 StrlSchG) benannt und werden in der Einheit Millisievert (mSv) angegeben (Tab. 3).

 
Bezeichnung Wert Zeitraum §§
Berufslebensdosis 400 mSv alle Kalenderjahre 77
Grenzwert beruflich exponierter Personen 20 mSv im Kalenderjahr 78 (1)
Personen unter 18 Jahren 1 mSv im Kalenderjahr 78 (3)
Auszubildende (16–18 Jahre) 6 mSv im Kalenderjahr 78 (3)
gebährfähige Frauen (für die Gebärmutter) 2 mSv im Monat 78 (4)
Frauen während der Schwangerschaft 1 mSv von der Mitteilung bis zum Ende 78 (4)
Grenzwert allgemeine Bevölkerung 1 mSv im Kalenderjahr 80

Tab. 3: Wichtigste Expositionswerte aus dem Strahlenschutzgesetz

Weitere spezifische Werte für einzelne Organe und Möglichkeiten von Ausnahmen oder Einzelfallregelungen sind ebenfalls aufgeführt.

Zum Vergleich: Die durchschnittliche Strahlenexposition der Bevölkerung in Deutschland aus natürlichen Strahlenquellen (radioaktive Nukilde im Körper und im Erduntergrund, kosmische Strahlung, Radon in der Umluft) beträgt 2 bis 3 mSv pro Jahr. Dazu kommen durch Strahlenanwendung zu medizinischen Zwecken noch weitere ca. 2 mSv.

Im Hinblick auf die Kontrolle und die arbeitsmedizinische Vorsorge werden die beruflich strahlenexponierten Personen vom Strahlenschutzverantwortlichen 2 Kategorien zugeordnet.

Diese Kategorien werden in § 71 Strahlenschutzverordnung definiert:

  • In die Kategorie A fallen Personen, die im Rahmen ihrer Beschäftigung eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv im Kalenderjahr erhalten können. Personen der Kategorie A dürfen Aufgaben im Kontrollbereich nur wahrnehmen, wenn vor Beginn ihrer Arbeit und dann mind. jährlich ein ermächtigter Arzt bescheinigt hat, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
  • Personen der Kategorie B sind solche, die im Lauf eines Kalenderjahres nicht mehr als 1 mSv erhalten. Sie müssen nicht zwangsläufig ärztlich untersucht werden, die Behörde kann dies aber in besonders gelagerten Fällen anordnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Personen mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen.
  • Für fliegendes Personal gelten die gleichen Kategorien der Dosisbegrenzung mit dem besonderen Blick auf die im Luftfahrzeug vorhandene erhöhte kosmische Strahlung (§ 71 Abs. 2 StrlSchV).

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