Zu den Grundprinzipien des Strahlenschutzes gehört die Rechtfertigung der Anwendung von Radioaktivität und Strahlung mittels einer Abwägung des Nutzens gegen den potenziellen Schaden. Bei Anwendungen in der Technik geschieht diese Abwägung i. d. R. nur einmal im Rahmen der Zulassung für die jeweilige gesamte Einrichtung. Bei Anwendungen im medizinischen Bereich hat diese Beurteilung jedoch in jedem Einzelfall als "Rechtfertigende Indikation" für den jeweiligen Patienten durch das radiologische Fachpersonal zu erfolgen (Strahlenschutzgrundsatz gem. § 6 StrlSchG).

Demnach dürfen Röntgenuntersuchungen nur dann angewiesen und durchgeführt werden, wenn sich daraus ein diagnostischer Nutzen ergibt, d. h., eine medizinische Indikation besteht. Nicht immer liegt im medizinischen Alltag eine solche rechtfertigende Indikationsstellung vor. Zudem werden nach Ansicht von Fachgremien zu viele Röntgenuntersuchungen durchgeführt, die

  • mangelhafte oder nicht aussagekräftige Aufnahmen ergeben,
  • durch unnötige Wiederholungsaufnahmen zustande kommen oder
  • durch nicht optimierte klinische Organisationsabläufe verursacht werden.

Das Gleiche gilt sinngemäß auch für nuklearmedizinische Behandlungen.

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