Die Organisation entwickelt Verfahren zur Festlegung und nachhaltig wirksamen Durchführung von Maßnahmen für die Verhütung und Begrenzung von Gefahren und Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte (einschließlich der Anwohner). Ist eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und Dritter nicht auszuschließen, sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Eintrittswahrscheinlichkeit und Dauer einer Gefährdung oder das zu erwartende Schadensausmaß soweit zu reduzieren, dass ein Gesundheitsschaden für Beschäftigte und Dritte vernünftigerweise ausgeschlossen ist. Diese Verfahren müssen regelmäßig hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit bewertet und erforderlichenfalls angepasst werden.
Mithilfe der Verfahren zur Minimierung von Gefahren, Gefährdungen und Risiken werden die Arbeiten, Abläufe und Prozesse so gestaltet, dass Abweichungen von den zulässigen Bedingungen rechtzeitig erkannt und korrigiert werden können. Dabei sind die Arbeitsschutzvorschriften, der Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse einzuhalten und Informationen oder Berichte der staatlichen Arbeitsschutzbehörden, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie anderer geeigneten Institutionen zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sind bereits in Planungs- und Beschaffungsprozessen Gefahren, Gefährdungen und Risiken soweit möglich zu vermeiden. Sind Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte bei der Durchführung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen durch technische Maßnahmen nicht auszuschließen, müssen hierfür Verfahrens- und Arbeitsanweisungen erstellt und beachtet sowie die erforderlichen Schulungen (vgl. Teil B: Nr. 2.7) durchgeführt werden, sofern diese Risiken nicht allgemein bekannt sind und durch einfache und selbstverständliche Verhaltensweisen vermieden werden können.
In diese Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sind einzubeziehen
- die Arbeitsumwelt der Beschäftigten, insbesondere die Faktoren, die auf die Beschäftigten am Arbeitsplatz physisch und psychisch belastend einwirken können;
- die persönliche und fachliche Eignung der Beschäftigten;
- die betrieblichen Gefahrenquellen und Gefahrenquellen bei der Erbringung von Dienstleistungen;
- die Gefahren, die von Anlagen auf Dritte (einschließlich der Anwohner) ausgehen können;
- die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Schutzmittel;
- ergonomische Anforderungen;
- die Forderungen an extern bezogene Güter und Dienstleistungen, beispielsweise von Fremdfirmen oder Leiharbeitnehmern erbrachte Leistungen (vgl. Teil B: Nr. 3.8);
- die Zuständigkeiten und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten in Stabs- und Linienfunktionen;
- die Maßnahmen für sicherheitsgerechtes Verhalten aller Beschäftigten, einschließlich der Führungskräfte unter Beachtung der für die vorgenannten Bereiche geltenden öffentlich-rechtlichen und weiteren Verpflichtungen.
Insbesondere für Betriebsstörungen muss festgelegt werden, ob und wann die Korrekturen durch kompetentes Personal oder durch automatisch wirkende Einrichtungen der Mess- und Regeltechnik eingeleitet und durchgeführt werden.
Betriebswirtschaftliche Überlegungen können auch zu einem erhöhten Schutz der Beschäftigten und Dritter führen; beispielsweise können Maßnahmen, die einen ungestörten Produktionsprozess in einer chemischen Anlage sicherstellen, auch die Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Stoffaustritts vermindern.