• Beratung zur Einhaltung der Rangfolge der Explosionsschutzmaßnahmen gemäß Nr. 3 der TRBS 2152 Teil 2,
  • Hinweise zur Aufstellung von Gasfüllanlagen in Räumen und im Freien (z. B. für Räume unter Erdgleiche, Installation von Gaswarneinrichtung (GWE) und besondere Lüftungsmaßnahmen),
  • Berücksichtigung zusätzlicher Anforderungen bei Gasfüllanlagen für Wasserstoff in Räumen (z. B. Ausrüstung mit technisch dichten Anlagenteilen und guter Durchlüftung sowie Überwachung mit GWE und Prüfung nach TRGS 722),
  • Beratung zu speziellen Anforderungen an Aufstellungsräume für Flüssigerdgas (LNG-Liquefied Natural Gas) und deren Anlagenteile bzw. in Kombination mit Abgabeeinrichtungen für gasförmiges Erdgas (LCNG-Liquefied-to-compressed Natural Gas) in Form von technisch dichten Anlagenteilen sowie Überwachung durch GWE und Prüfung nach TRGS 722,
  • Hinweise zur Beurteilung von Maßnahmen an Gasfüllanlagen als Druckanlagen,
  • Beratung zur Dimensionierung von Verkehrswegen im Tankstellen-Bereich hinsichtlich Anzahl, Mindestbreite, Mindesthöhe und Neigung gemäß ASR A1.8,
  • besondere Sorgfalt bei Hinweisen zur Gestaltung der Fußböden und Auswahl der Bodenbeläge in Arbeits- und Verkehrsbereichen im Hinblick auf Kontakt mit gleitfördernden Medien (Öle, Fette, Reinigungsmittel) gemäß ASR A1.5/1,2,
  • Einflussnahme auf sichere Gestaltung und Handhabung von Fenstern, Türen und Toren,
  • Kennzeichnung lichtdurchlässiger Türen und Wände in Augenhöhe zur Wahrnehmung durch Kunden und Beschäftigte gemäß ASR A1.6,
  • zweckmäßige Lage und Kennzeichnung von Rettungswegen und Notausgängen zur schnellen Evakuierung im Gefahrenfall,
  • Ausrüstung ggf. erforderlicher Arbeitsgruben mit 2 Treppen jeweils an den Enden der Grube mit einem Neigungswinkel ≲ 45°,
  • zweckmäßige Beleuchtung mit Nennbeleuchtungsstärken in Abhängigkeit der Sehaufgabe und Gewährleistung einer Nennbeleuchtungsstärke von 100 lx an der Abgabeeinrichtung und einer Mindestbeleuchtungsstärke im Außenbereich von 15 lx,
  • Kontrolle der Lage der Zapfsäulen bezüglich eines möglichen Anfahrens durch Kraftfahrzeuge (erhöht auf Sockel),
  • Gewährleistung des Installierens, Montierens und Betreibens von Anlagen zur Lagerung von Altöl gemäß sicherheitstechnischer Anforderungen von Anlagen für extrem entzündbare Flüssigkeiten,
  • Prüfen auf Vorhandensein eines rot/gelb gekennzeichneten Anlagen-Aus-Tasters zum Abschalten aller Fördereinrichtungen an der aufsichtsführenden Stelle (z. B. Kasse),
  • Gewährleistung der dauerhaften Lagerung von Betriebsstoffen (Altöl, Heizöl, Biodiesel) gegen mechanische Einwirkung und unzulässige Erwärmung,
  • Beratung zur ergonomischen Gestaltung von Verkaufseinrichtungen und Kassenarbeitsplätzen und ihrer Arbeitsorganisation im Hinblick auf einen möglichen Wechsel der Arbeitshaltungen zwischen Stehen, Sitzen und Gehen,
  • Unterstützung beim Aufstellen von Orientierungshilfen (bspw. Hinweistafeln mit Piktogrammen) für kürzeste behindertengerechte Wege für mobilitätseingeschränkte Personen,[1]
  • Beratung zur Installation einer Überfallmeldeanlage zur Einleitung hilfeleistender Maßnahmen für das Tankstellenpersonal sowie von Sicherungssystemen des Bargeldbetrages und optischer Raumüberwachungsanlagen zur Verringerung des Reizes eines Überfalls unter den spezifischen gegebenen Bedingungen,
  • Unterstützung bei der Sicherung von Tankstellen und Gasfüllanlagen bei einer geplanten Außerbetriebnahme gemäß TRGS 751.
[1] Ackermann/Bartz/Feller: Planungsgrundlagen für barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraumes, Heft 1, Schriftenreihe "Barrierefreies Planen und Bauen im Freistaat Sachsen", 3., überarbeitete Aufl. 1996.

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