Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Der Arbeitgeber ist für die Arbeitsbedingungen in seinem Unternehmen verantwortlich, auch für die Telearbeitsplätze gem. §§ 1 und § 2 ArbStättV, die nicht in der Betriebsstätte untergebracht sind.
4.1 Sicherheit und Gesundheit
Der Arbeitgeber muss einen Telearbeitsplatz wie jeden Büroarbeitsplatz ergonomisch und nach den gesetzlichen Bestimmungen im häuslichen Umfeld seines Mitarbeiters einrichten (Anhang 6 ArbStättV). Neben der Finanzierung des Büros muss er auch für die Sicherheit und Gesundheit sorgen.
4.2 Gefährdungsbeurteilung
Bei der Einrichtung und Gestaltung der Telearbeitsplätze muss der Arbeitgeber eine fachliche Unterstützung durch ergonomisch und arbeitsmedizinisch qualifizierte Experten sicherstellen. Dazu ist es möglich, dass Vertreter des Arbeitgebers die Privaträume des Arbeitnehmers aufsuchen. Allerdings ist das keineswegs dringend erforderlich. Zwar muss der Arbeitnehmer, wenn er einen Telearbeitsplatz nutzen möchte, zusichern, dass eine geeignet beschaffene Aufstellfläche zur Verfügung steht, wovon sich der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überzeugen kann. In § 1 Abs. 4 ArbStättV wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV nur einmalig bei Einrichtung der Arbeitsplätze besteht, keineswegs regelmäßig. Wo und wie die für den Telearbeitsplatz bereitgestellten Arbeitsmittel nach der Ersteinrichtung weiter benutzt werden, entzieht sich also ohnehin der Kontrolle des Arbeitgebers. Daher ist es fraglich, wie viel Sinn einer Begehung von Telearbeitsplätzen durch Vertreter des Arbeitgebers überhaupt zuzumessen ist.
Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung sollte vielmehr sein,
4.3 Ergonomische Grundvoraussetzungen
Am Telearbeitsplatz gelten alle rechtlichen Bestimmungen für einen Bildschirmarbeitsplatz.
Die Wichtigsten sind:
- Der Arbeitsplatz muss frei zugänglich sein, d. h. mind. 60 cm Durchgang zum persönlichen Arbeitsplatz.
- Tische und Stühle sollten so angeordnet sein, dass die Sitzhaltung regelmäßig veränderbar ist und man sich im Raum bewegen kann. Dafür muss hinter dem Stuhl mind. 1 m Platz sein.
- Der Arbeitstisch muss knapp 1,3 m2 Fläche haben, was 160 x 80 cm entspricht, damit ausreichend Ablageflächen vorhanden sind. Wenn kaum oder gar nicht mit Papiervorlagen und nicht mit anderen Arbeitsmitteln neben Tastatur und Bildschirm gearbeitet wird, kann auch ein Tisch von 120 x 80 cm ausreichend sein.
- Die Beinfreiheit sollte mind. 80 cm im Fußbereich betragen, um u. a. Durchblutungsstörungen vorzubeugen.
- Für gute Lichtverhältnisse sorgen Tageslicht und künstliche Beleuchtung.
- Der Monitor ist so aufzustellen, dass es keine störenden Blendungen, Reflexe oder Spiegelungen darauf gibt.
- Die Raumtemperatur sollte regelbar und die Lüftung ausreichend sein.
Konkrete Gestaltungsbeispiele für Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich finden sich in der DGUV-I 215-441 "Büroraumplanung – Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros" und DGUV-I 215-442 "Beleuchtung im Büro".
Vollwertige Ausstattung am Telearbeitsplatz
Weil am Telearbeitsplatz die Anforderungen der ArbStättV erfüllt sein müssen, müssen bei Verwendung eines Notebooks am Telearbeitsplatz eine Dockingstation mit externem Bildschirm und Tastatur vorhanden sein. Datenübertragungsmöglichkeiten und Schnittstellen müssen so ausgelegt sein, dass die Arbeit möglichst störungsarm und sicher ausgeführt werden kann.