(1) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörden für

 

1.

die Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Abs. 1 BImSchG im Einvernehmen mit den für Anordnungen und Entscheidungen zur Lärmbekämpfung sowie für lärmbedeutsame Planungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden und

 

2.

die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 7 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) in der jeweils geltenden Fassung und Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG.

 

(2) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium ist zuständige oberste Landesbehörde und zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Es ist auch zuständige Behörde für

 

1.

die Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung nach § 61 BImSchG,

 

2.

die Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung sowie über die unter diese Richtlinie fallenden Betriebsbereiche und

 

3.

die Weiterleitung der Berichte nach § 19 Abs. 4 und 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).

 

(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung für

 

1.

die Entgegennahme der Kopie der EG-Konformitätserklärung nach § 4,

 

2.

die Einsicht in Informationen und die Anforderung von Kopien nach § 5 Satz 2,

 

3.

die Mitteilung von Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1.

 

(4) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist zuständige Behörde für die Mitteilung von benannten Stellen nach § 6 Abs. 2 32. BImSchV.

 

(5) Zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen oder -verboten sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 BImSchG sind die nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Behörden.

 

(6) Zuständige Behörde nach der Störfall-Verordnung für

 

1.

die Gefahrenabwehr nach § 5 Abs. 2 und

 

2.

die Entgegennahme von Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind die nach § 2 Abs. 1 sowie den §§ 20 und 27 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung jeweils zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden.

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