Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen
1. |
nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und |
2. |
nach
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jeweils für den Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und für den Bereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werden auf das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium übertragen.
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