Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen

 

1.

nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und

 

2.

nach

 

a)

§ 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG,

 

b)

§ 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie

 

c)

§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Verkündungsgesetzes

jeweils für den Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und für den Bereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werden auf das für den Immissionsschutz zuständige Ministerium übertragen.

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