[Vorspann]

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie Abs. 2 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S. 553) verordnet der Minister für Wirtschaft und Infrastruktur:

§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben.

§ 2 Begriffe

 

(1) 1Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die

 

1.

ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,

 

2.

mindestens einen Verkaufsraum haben und

 

3.

keine Messebauten sind.

2Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.

 

(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoß, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.

 

(3) 1Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. 2Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

 

(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

 

(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.

§§ 3 - 23 Zweiter Abschnitt Bauvorschriften

§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

1Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. 2Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

§ 4 Außenwände

Außenwände müssen bestehen

 

1.

bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind,

 

2.

bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind,

 

3.

bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind.

§ 5 Trennwände

 

(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.

 

(2) 1In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m² sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. 2Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, daß Abschnitte von nicht mehr als 500 m² entstehen. 3Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

§ 6 Brandabschnitte

 

(1) 1Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. 2Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoß betragen in

 

1.

erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10 000 m²,

 

2.

sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5 000 m²,

 

3.

erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3 000 m²,

 

4.

sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1 500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3 000 m² beträgt.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

 

1.

die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind,

 

2.

die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben,

 

3.

das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und

 

4.

die Bedachung der Ladenstraßen aus nicht brennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen.

 

(3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn

 

1.

die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben und

 

2.

die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 in diesem Bereich erfüllt sind.

 

(4) 1Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.

 

(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.

§ 7 Decken

 

(1) 1Deck...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?