Die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 dienen der Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten gegenüber Biostoffen, die beim Menschen Infektionskrankheiten hervorrufen können.
Hinweise: Maßnahmen der Schutzstufe 2, die vor infektiösen Wirkungen der vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe schützen, können auch einen ausreichenden Schutz vor sensibilisierenden, toxischen Wirkungen bieten. Dies gilt ggf. nicht für die Inaktivierungsmaßnahmen. Der ausreichende Schutz ist für den Einzelfall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Die erstmalige Aufnahme von gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 im Schutzstufenbereich muss spätestens 30 Tage vor Beginn der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 BioStoffV).
Bauliche und technische Schutzmaßnahmen
(1) Der Tierraum bzw. Schutzstufenbereich ist von anderen Arbeitsbereichen baulich abzugrenzen und muss aus ausreichend großen Räumen bestehen. Die Arbeitsbereiche für die Beschäftigten müssen so gestaltet sein, dass sie entsprechend der Tätigkeit ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
(2) Oberflächen, mindestens jedoch Arbeitsflächen und angrenzende Wandflächen, Fußböden, sowie Flächen an Geräten und Haltungssystemen, die mit Biostoffen in Kontakt kommen können, müssen leicht zu desinfizieren und zu reinigen sein und sollen beständig gegen die eingesetzten Stoffe, Desinfektions- und Reinigungsmittel sein.
(3) Zur gefahrlosen Handhabung der Versuchstiere sind geeignete Verfahren, Hilfsmittel oder Vorrichtungen zum sicheren Fixieren der Versuchstiere bereitzuhalten.
(4) Eine Sicherheitsbeleuchtung ist für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung, für den Fall, dass die Allgemeinbeleuchtung ausfällt, vorzusehen (z. B. zur sicheren Beendigung der Arbeiten).
Hinweis: Bei der Planung der Sicherheitsbeleuchtung sind tierartspezifische Besonderheiten (z. B. der circadiane Lichtrhythmus) zu beachten.
(5) Im Tierraum ist ein Desinfektionsmittelspender für die Händedesinfektion bereitzustellen.
Zur Reinigung der Hände ist eine Handwaschgelegenheit mit Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender, vorzugsweise im Tierraum, vorzusehen. Ist dies nicht möglich, ist sie im angrenzenden Bereich zu installieren. Wasserarmaturen und Spender sind vorrangig handbedienungslos einzurichten.
(6) Für Tätigkeiten mit Versuchstieren, Tiermaterialien oder kontaminierten Materialien, von denen eine Infektionsgefährdung ausgeht bzw. bei denen mit Bioaerosolen zu rechnen ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abhängig von den relevanten Biostoffen, der Art des Versuchstieres bzw. der Materialien festzulegen, welche technischen Maßnahmen geeignet sind, die Freisetzung von Biostoffen, eine Kontamination der Arbeitsumgebung, des Tierraumes und den Kontakt zu Biostoffen der Risikogruppe 2 zu verhindern bzw. zu minimieren. Dies kann je nach Tätigkeit der Einsatz z. B. einer mikrobiologischen Sicherheitswerkbank (MSW), einer geeigneten Käfigwechselstation (KWS) oder eines geeigneten IVC-Systems oder einer anderen hinsichtlich des Personenschutzes vergleichbaren technischen Einrichtung sein.
Sind technische Schutzmaßnahmen aufgrund der Tätigkeit oder Größe der Versuchstiere nicht anwendbar oder nicht ausreichend, sind entsprechende persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (siehe auch Absatz 20).
Hinweis: Zum sicheren Arbeiten an mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken siehe Merkblatt Sichere Biotechnologie B 011 [11].
Eine Käfigwechselstation ist geeignet, wenn sie die Anforderungen entsprechend der Stellungnahme des ABAS erfüllt [9].
(7) Ein ausreichend dimensionierter und für die Anforderungen der Versuchstierhaltung geeigneter Autoklav sollte zur Inaktivierung räumlich nah und möglichst im umgrenzten Gebäudekomplex vorhanden sein (siehe auch Absatz 15).
Hinweis: Eine Inaktivierung in einer zentralen Einrichtung innerhalb des Betriebsgeländes oder eine sachgerechte Auftragsentsorgung kann erfolgen, wenn das gleiche Schutzziel erreicht wird. Erfolgt eine sachgerechte Auftragsentsorgung, unterliegt die Beförderung (außerbetrieblicher Transport) der kontaminierten Abfälle bzw. von Tierkörpern/Stoffen, die Krankheits-/Tierseuchenerreger enthalten (können), den Gefahrgutvorschriften. Nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz bzw. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) bzw. auf der Schiene (RID) anzuwenden.
Zum innerbetrieblichen Transport siehe (18).
(8) Kontaminierte Prozessabluft, z. B. vom Autoklaven, darf nicht unbehandelt in den Arbeitsbereich abgegeben werden. Sie muss durch geeignete Verfahren (z. B. Sterilfiltration, thermische Abluftbehandlung) dekontaminiert werden.
Hinweis: Zur Behandlung der Abluft von Autoklaven siehe Stellungnahme des ABAS [12].
(9) Das Eindringen von relevanten Vektoren ist zu verhindern.
(10) Abhängig von der Nutzung und tierartspezifischen Haltungsbedingungen sollen Türen des Schutzstufenbereiche...