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Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Die TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biostoffe" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel 405 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
Diese TRBA findet Anwendung bei der Erfassung luftgetragener Biostoffe an Arbeitsplätzen, die z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen oder zur Überprüfung der Einhaltung von technischen Kontrollwerten durchgeführt wird. Beschrieben werden die grundsätzliche Vorgehensweise und die Anforderungen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Biostoffe
Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) definiert. Es sind u.a. Mikroorganismen (siehe BioStoffV § 2 Absatz 1, 1. Satz), die den Menschen beispielsweise durch Infektionen, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können (BioStoffV, § 2 Absatz 1, 2. Satz). Zur Vereinfachung wird im Folgenden der Begriff Biostoffe verwendet.
2.2 Konzentration
(1) Konzentration ist die Menge der Biostoffe (z. B. kultivierbare Schimmelpilze und Bakterien), ihrer Stoffwechselprodukte (z. B. Mykotoxine) oder Zellbestandteile (z. B. Endotoxine) pro Luftvolumen am Arbeitsplatz.
(2) Sie wird z. B. für kultivierbare Bakterien und Pilze angegeben als Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) pro m³ Luft oder für Endotoxine als Endotoxin-Einheiten (englisch: units, EU) pro m³ Luft.
2.3 Technischer Kontrollwert (TKW)
Der technische Kontrollwert ist die Konzentration von Biostoffen in der Luft in einem bestimmten Arbeitsbereich, ggf. auch bei einem bestimmten Verfahren, einem bestimmten Anlagentyp oder einer bestimmten Tätigkeit, die durch Schutzmaßnahmen grundsätzlich nach dem Stand der Technik eingehalten werden kann. Dieser Wert dient der Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und wird vom ABAS festgelegt. Er kann als Summenwert (z. B. für die Konzentration kultivierbarer Schimmelpilze) oder bezogen auf Einzelparameter für Biostoffe (z. B. Aspergillus fumigatus) definiert werden. Der TKW ist an die jeweils festgelegte Messstrategie gebunden.
2.4 Exposition
Eine Exposition liegt dann vor, wenn Personen durch Tätigkeiten in Kontakt mit Biostoffen kommen. Sie wird beschrieben durch die Angabe der Biostoffkonzentration in einer Probe (siehe 2.9) und dem zugehörigen zeitlichen Bezug der Tätigkeit (Dauer, Häufigkeit).
2.5 Messung
Eine Messung ist der Vorgang, bei dem aufgrund einer Messaufgabe durch eine festgelegte Messstrategie die Konzentration von Biostoffen, deren Stoffwechselprodukten oder Zellbestandteilen unter Anwendung spezifischer Messverfahren (Probenahme und Analytik) bestimmt wird.
2.6 Messaufgabe
Die Messaufgabe ist die Fragestellung, die mit der Messung geklärt werden soll.
2.7 Messstrategie
Die Messstrategie umfasst die Auswahl eines Probenahme- und Analyseverfahrens unter Berücksichtigung der zu erfassenden Biostoffe, der lokalen Gegebenheiten und der Tätigkeiten, um die Messaufgabe zu erfüllen.
2.8 Messverfahren
(1) Das Messverfahren umfasst das Probenahme- und das Analyseverfahren (einschließlich der Rechenvorschrift zur Auswertung), welches zum Messwert oder Messergebnis führt.
(2) Allgemeine Hinweise zur Messung luftgetragener Biostoffe und deren Bestandteile am Arbeitsplatz finden sich z. B. in [1].
(3) Um die Vergleichbarkeit von Messwerten zu garantieren, sind die Verfahrensschritte der Messverfahren für Biostoffe in der Luft in Arbeitsbereichen zu standardisieren und in einer Betriebsanweisung festzuhalten. Zu den Verfahrensschritten gehören:
- Technische Probenahme (Geräte, Dauer),
- Probentransport (Lagerung),
- Probenaufbereitung,
- Analyse und Auswertung der Proben,
- Berechnung der Ergebnisse.
2.9 Probenahme
Die Probenahme ist der Vorgang, der aus
- der Sammlung von Biostoffen, ihrer Zellbestandteile oder Stoffwechselprodukte aus der Luft oder
- der Entnahme oder Absonderung einer Teilfraktion eines größeren Luftvolumens besteht.
2.10 Analyseverfahren
Das Analyseverfahren umfasst die Probenaufbereitung, Analytik und Auswertung der Proben.
2.11 Schimmelpilze
Als Schimmelpilze werden filamentöse Pilze bezeichnet, die zu verschiedenen heterogenen taxonomischen Gruppen gehören.
3 Planung und Vorbereitung von Messungen
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(1) Die BioStoffV enthält kein Grenzwertkonzept und keine allgemeine Messverpflichtung für den Arbeitgeber. Zur Gefährdungsbeurteilung können Messungen jedoch sinnvoll sein, um Art, Höhe, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten gegenüber Biostoffen in der Luft am Arbei...