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Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRBA "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen" konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen werden nach dem Stand der Wissenschaft vorgenommen; der Arbeitgeber hat die Einstufung zu beachten.
Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen" (Stand 10/2002) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.
1 Anwendungsbereich
Diese TRBA gilt für die Einstufung von Pilzen in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung).
2 Allgemeines
(1) Die in dieser TRBA unter Punkt 3.4 aufgeführten Einstufungen von Pilzen beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG) [1] sowie weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft. Nähere Angaben sind der Literatur zu entnehmen [2].
(2) Kriterien für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe sowie ein ausführliches Glossar enthält die TRBA 450 "Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe" [3]. Im Übrigen sind in dieser TRBA die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des ABS, ABAS und AGS bestimmt sind.
(3) Für die Einstufung ist das von den Pilzen ausgehende Infektionsrisiko für den gesunden Beschäftigten maßgebend. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung zu den Risikogruppen 2 bis 4. Die Listen unter 3.4 und 3.5 enthalten auch Pilze, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen und die deshalb der Risikogruppe 1 zugeordnet sind.
(4) Neu entdeckte und/oder noch nicht bewertete Pilze sind vom Arbeitgeber gemäß den in der TRBA 450 aufgeführten Einstufungskriterien nach dem Stand der Wissenschaft einzustufen.
(5) Für Einstufungsfragen steht der Expertenkreis "Wissenschaftliche Bewertung und Einstufung von Biostoffen" des ABAS beratend zur Verfügung.
3 Einstufungen der Pilze
3.1 Vorbemerkungen
(1) Die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG sind in der Liste unter Punkt 3.4 durch Fettdruck hervorgehoben.
(2) Stämme, deren Virulenz nachweislich abgeschwächt ist oder die bekannte Virulenzfaktoren verloren haben, können vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Bewertung in eine niedrigere Risikogruppe eingestuft werden als der Elternstamm (parentaler Stamm); ist der Elternstamm in die Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft, kann eine Herabstufung nur auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung erfolgen, die insbesondere der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe vornehmen kann.
(3) Nur von wenigen Pilzen sind bisher allergene Wirkungen bekannt geworden und daher kann das sensibilisierende Potenzial im Vergleich zu Inhalationsallergenen anderer Quellen als gering eingeschätzt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass längerfristiger intensiver Kontakt mit luftgetragenen Pilzsporen in großer Dichte insbesondere bei bestehender Veranlagung (Atopie) zu einer Sensibilisierung bis hin zu schwerwiegenden allergischen Reaktionen führen kann. Pilze, deren sensibilisierende Wirkungen in den Listen nicht ausgewiesen werden, sind daher nicht automatisch ohne sensibilisierendes Potenzial. Einen mögliche sensibilisierende Wirkung ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
(4) Pilze treten in einer großen Vielfalt und Formenfülle auf. Morphologisch verschiedene, bekannte Erscheinungsformen einzelner Pilze können daher verschiedene Namen tragen. Stets sind die Risikogruppe und die Kennzeichnungen für die jeweiligen Synonyme und die jeweiligen teleomorphen und anamorphen Formen dieselben.
(5) Sollten Artennamen in der Liste nicht aufzufinden sein, handelt es sich dabei entweder um ungültige oder lange überholte Bezeichnungen oder um Namen von Pilzarten, die erst kürzl...