(1) Die Beauftragung von Beschäftigten hat nachvollziehbar zu erfolgen. Dies kann z. B. durch einen Fahrer- oder Bedienerausweis, einen dokumentierten Arbeitsauftrag, einen Erlaubnisschein oder durch entsprechende betriebliche Dokumentation wie Organisationshandbücher erfolgen. Die Beauftragung gilt immer nur für den Arbeitsbereich, die Tätigkeiten oder die Arbeitsmittel, für die sie erteilt wurde.

Für Beauftragungen, die sich auf einmalige Tätigkeiten wie z. B. bestimmte Instandhaltungsaufgaben beziehen, haben sich Freigabe- oder Erlaubnisscheine bewährt (vergleiche Abschnitt 4.4 TRBS 1112).

 

(2) Die Beauftragung ist zurückzuziehen, wenn besondere Anlässe bestehen, z. B.

 

1.

Zweifel an der Kompetenz oder ausreichenden Qualifikation, z. B. nach Unfällen und Beinahe-Unfällen,

 

2.

Hinweis eines Beschäftigten, dass er Voraussetzungen für die Beauftragung nicht mehr erfüllt.

 

(3) Bei der Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV sind z. B. die Vorgaben des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

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