(1) An Druckgasbehältern für entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 30 t sind zwei voneinander unabhängige Überfüllsicherungen oder ein gleichwertiges System erforderlich. Die Füllstandanzeige kann in die Überfüllsicherung integriert sein. Diese Überfüllsicherungen müssen so eingestellt sein, dass unter Berücksichtigung eventueller Nachlaufmengen der zulässige Füllgrad des Druckgasbehälters nicht überschritten und der Förderstrom automatisch unterbrochen wird. Beim Ansprechen der Überfüllsicherung muss ein sicher erkennbarer optischer oder akustischer Alarm ausgelöst werden.
(2) Für Rohrleitungsanschlüsse an ortsfesten Druckgasbehältern für verflüssigte entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 30 t muss vor oder hinter der ersten mit der flüssigen Phase in Verbindung stehenden Handabsperrarmatur der Füll- und Entnahmeleitung sowie der Gaspendelleitung eine fernbetätigbare Absperrarmatur mit mechanischem, pneumatischem oder elektrischem Stellungsanzeiger vorhanden sein; die fernbetätigbare Absperrarmatur muss bei Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig in die sichere Stellung gehen; die Armaturen müssen so beschaffen sein, dass sie bei den bei einer eventuellen Selbstbefeuerung zu erwartenden Temperaturen in erforderlichem Maße funktionsfähig bleiben, es sei denn, die Armaturen sind durch Brandschutzisolierung oder Wasserberieselung geschützt. In Füllleitungen ≤ DN 50 darf anstelle der fernbetätigbaren Absperrarmatur eine Rückschlagarmatur eingebaut sein.
(3) Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen
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mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die den Füllvorgang selbsttätig unterbricht, wenn sie während des Füllvorgangs von nur einer Person überwacht werden und diese Einrichtung nicht in regelmäßigen Abständen von der Bedienungsperson betätigt wird, oder |
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mit einer Monitorüberwachung ausgerüstet sein, die gewährleistet, dass von einer ständig besetzten Stelle erforderlichenfalls schnell eingegriffen werden kann; Anzeigen zum Füllstand/Behälterdruck und zu allen sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen sind an diese Überwachung zu übertragen; die einzuleitenden Maßnahmen (z. B. Auslösung des Not-Aus-Systems) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. |
(4) In Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 30 t und in Verteillägern müssen an der Verbindungsstelle der beweglichen Anschlussleitung zur festverlegten Rohrleitung fernbetätigbare Schnellschlussarmaturen in redundanter Ausführung vorhanden sein. Eine der beiden Schnellschlussarmaturen kann auch eine Rückschlagarmatur sein. In Abhängigkeit vom Inhalt der festverlegten Rohrleitung kann auf eine redundante Schnellschlussarmatur verzichtet werden, wenn redundante Schnellschlussarmaturen an den ortsfesten Druckgasbehältern vorhanden sind.
(5) In Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 30 t ist die Freisetzung von entzündbaren Gasen im Falle des unbeabsichtigten Fortrollens oder Fortfahrens von Fahrzeugen mit angeschlossenen beweglichen Füllleitungen durch selbsttätig wirkende technische Maßnahmen zu begrenzen, z. B. durch Schnelltrennstellen (Schlauchabrisskupplungen, Sicherheitstrennkupplungen), die sich beim Fortrollen oder Fortfahren des Fahrzeuges lösen und beiderseits der Trennstelle selbsttätig schließen.
(6) Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für entzündbare Gase mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen über die Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortrollen gemäß Nummer 4.5.1 Absatz 4 hinaus mit Einrichtungen versehen sein, die durch Einbindung in das Not-Aus-System bei unbeabsichtigtem Fortrollen zusätzlich den Umfüllvorgang unterbrechen.