(1) An Druckgasbehältern für verflüssigte akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 mit einem Fassungsvermögen > 30 t sind zwei voneinander unabhängige Überfüllsicherungen oder ein gleichwertiges System erforderlich. Die Füllstandanzeige kann in die Überfüllsicherung integriert sein. Die Überfüllsicherungen müssen den Förderstrom automatisch unterbrechen und so eingestellt sein, dass unter Berücksichtigung möglicher Nachlaufmengen der zulässige Füllgrad des Druckgasbehälters nicht überschritten wird. Beim Ansprechen der Überfüllsicherung muss ein optischer oder akustischer Alarm ausgelöst werden.
(2) In Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 mit einem Fassungsvermögen > 30 t ist die Freisetzung von Gas im Falle des unbeabsichtigten Fortrollens oder Fortfahrens von Fahrzeugen mit angeschlossenen beweglichen Füllleitungen durch selbsttätig wirkende technische Maßnahmen zu begrenzen, z. B. durch Schnelltrennstellen (Schlauchabrisskupplungen, Sicherheitstrennkupplungen), die sich beim Fortrollen oder Fortfahren des Fahrzeuges lösen und beiderseits der Trennstelle selbsttätig schließen.
(3) Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen
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mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die den Füllvorgang selbsttätig unterbricht, wenn sie während des Füllvorgangs von nur einer Person überwacht werden und diese Einrichtung nicht in regelmäßigen Abständen von der Bedienungsperson betätigt wird, oder |
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mit einer Monitorüberwachung ausgerüstet sein, die gewährleistet, dass von einer ständig besetzten Stelle erforderlichenfalls schnell eingegriffen werden kann; Anzeigen zum Füllstand/Behälterdruck und zu allen sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen sind an diese Überwachung zu übertragen; die einzuleitenden Maßnahmen (z. B. Auslösung des Not-Aus-Systems) sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. |
(4) Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 mit einem Fassungsvermögen > 30 t müssen über die Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortrollen gemäß Nummer 4.5.1 Absatz 4 hinaus mit Einrichtungen versehen sein, die durch Einbindung in das Not-Aus-System bei unbeabsichtigtem Fortrollen zusätzlich den Umfüllvorgang unterbrechen.
(5) In Füllanlagen von ortsfesten Druckanlagen für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 mit einem Fassungsvermögen > 30 t und in Verteillägern müssen an der Verbindungsstelle der beweglichen Anschlussleitung mit der festverlegten Rohrleitung fernbetätigbare Schnellschlussarmaturen in redundanter Ausführung vorhanden sein. Eine der beiden Schnellschlussarmaturen kann auch eine Rückschlagarmatur sein. In Abhängigkeit vom Inhalt der festverlegten Rohrleitung kann auf eine redundante Schnellschlussarmatur verzichtet werden, wenn redundante Schnellschlussarmaturen an den ortsfesten Druckgasbehältern vorhanden sind.