(1) Ortsfeste Druckanlagen für Gase dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn die Räume
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selbstschließende Türen haben, falls diese nicht unmittelbar ins Freie führen, |
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aus Bauteilen bestehen, die schwer entflammbar (mindestens Baustoffklasse C nach DIN EN 13501-1) oder nichtbrennbar (z.B. Baustoffklasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1) sind, ausgenommen Fenster und sonstige Verschlüsse von Öffnungen in Außenwänden, |
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von anderen Räumen feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 min) abgetrennt sind, |
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von angrenzenden Räumen mit erhöhter Brandgefährdung feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) abgetrennt sind; bei Räumen mit Druckgasbehältern mit einer Wärme- oder Kältedämmung genügt eine feuerhemmende Abtrennung (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 min) und |
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von Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen außerdem gasdicht abgetrennt sind, ausgenommen bei Druckgasbehältern für Luft; für entzündbare Gase siehe Absatz 10. |
(2) Für Räume mit ortsfesten Druckanlagen für Gase, die unter Erdgleiche liegen, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festgelegt sein, wie z. B. eine Gaswarnanlage und Lüftungsmaßnahmen. Für verflüssigte entzündbare Gase und verflüssigte akut toxische Gase der Kat. 1 siehe Absatz 11.
(3) Räume mit ortsfesten Druckanlagen für Gase dürfen nicht anderweitig genutzt werden, wenn dadurch eine Gefährdung der ortsfesten Druckanlage für Gase, z. B. durch mechanische Einwirkungen, Brände oder Explosionen, entstehen kann. Materialien, die auf Grund ihres Wärmeinhaltes oder ihrer Menge nach keine Brandlast darstellen, wie z. B. Kabelumhüllungen, Schutzkästen oder Wärmedämmungen von Rohrleitungen dürfen vorhanden sein. Es dürfen Einrichtungen vorhanden sein, die für vor und nach dem Füllen erforderliche Arbeiten notwendig sind, z. B. für Probenahmen und Analysen.
(4) Ortsfeste Druckanlagen für Gase dürfen in Aufenthaltsräumen nicht aufgestellt werden. Sie dürfen in Arbeitsräumen nicht aufgestellt werden, wenn dort nicht nur vorübergehend Menschen beschäftigt sind. Satz 2 gilt nicht bei Gasen, die weder entzündbar sind noch eine Gesundheitsgefahr nach CLP-Verordnung aufweisen, wenn die Räume so gelüftet sind, dass erstickende Atmosphäre (Sauerstoffmangel) nicht auftreten kann. Für eine ausreichende Lüftung siehe Absatz 5.
(5) Räume mit ortsfesten Druckanlagen für Gase müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der möglichen Mengen der freigesetzten Gase ausreichend be- und entlüftet werden. Die Forderung nach ausreichender Lüftung ist für technisch dichte ortsfeste Druckanlagen für Gase in der Regel erfüllt, wenn
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bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen unmittelbar ins Freie führen und einen Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Raumes besitzen; bei der Anordnung der Lüftungsöffnungen muss die Dichte der Gase berücksichtigt werden, |
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bei technischer Lüftung die Lüftungseinrichtung mindestens einen zweifachen Luftwechsel in der Stunde gewährleistet. Die Lüftungseinrichtung muss entweder ständig wirksam sein oder durch eine Gaswarneinrichtung automatisch eingeschaltet werden, wenn ein festgelegter Grenzwert überschritten wird; beim Ausfall der Lüftungseinrichtung muss ein Alarm ausgelöst werden. |
Die Abluft muss gefahrlos abgeleitet werden.
(6) In Räumen für ortsfeste Druckanlagen für Gase, die nach CLP-Verordnung ausschließlich als Gase unter Druck eingestuft sind, kann abweichend von Absatz 5 auch nur eine Gaswarneinrichtung installiert werden. In diesem Fall müssen
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im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Grenzwerte, bei denen ein Gasalarm ausgelöst wird, die Art und Dauer der Alarmierung und die im Fall der Alarmierung zu treffenden Maßnahmen festgelegt werden und |
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die Beschäftigten regelmäßig entsprechend unterwiesen werden. |
(7) In Räumen mit ortsfesten Druckanlagen für Gase dürfen keine Luftansaugöffnungen für die Belüftung anderer Räume angeordnet sein. Satz 1 gilt nicht für Räume mit ortsfesten Druckanlagen, die ausschließlich für verdichtete Luft bestimmt sind.
(8) In Räumen mit ortsfesten Druckanlagen für Gase schwerer als Luft oder für tiefgekühlt verflüssigte Gase dürfen sich keine
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gegen Gaseintritt ungeschützten Kanaleinläufe, |
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offenen Schächte und keine |
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Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen |
befinden. In Räumen mit Füllanlagen für entzündbare oder akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 dürfen sich keine Kanaleinläufe befinden, auch keine gegen Gaseintritt geschützten Kanaleinläufe.
(9) Räume mit Füllanlagen für entzündbare Gase oder für akut toxische Gase der Kat. 1, 2 oder 3 müssen im Gefahrfall schnell verlassen werden können. Über Absatz 1 hinaus müssen Räume mit einer Grundfläche von mehr als 50 m² mindestens zwei Ausgänge haben, die sich möglichst in gegenüberliegenden Wänden befinden sollen. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen und deutlich gekennzeichnet sein; Schiebe- und Rolltüren müssen eine Schlupftür hab...