(1) Die Gefahren durch einen Blitzeinschlag und die damit verbundene Freisetzung von Kraftstoffen oder deren Dämpfe sowie von Betriebsstoffen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu minimieren. Bezüglich der Gefahr der Entzündung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch Blitzschlag wird auf TRGS 723 verwiesen.

 

(2) Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 0 oder 1 und die Anlagenteile, die Kraftstoffe oder deren Dämpfe führen und in die der Blitz direkt einschlagen kann oder auf deren Teilblitzströme bzw. Spannungen zu erwarten sind, müssen durch geeignete Maßnahmen geschützt werden. In der Regel sind an einer Betankungsanlage die folgenden Anlagenteile zu betrachten:

 

1.

Lüftungsmasten, Ausblasemasten und Ausblasekamin,

 

2.

Abgabeeinrichtungen,

 

3.

Fernfüllschränke,

 

4.

oberirdische Tanks,

 

5.

Rohrleitungen,

 

6.

Verdichterstationen

 

7.

Verdampfereinheiten, Pumpeneinheiten

 

8.

Wärmetauscher (bei Kombination einer CNG-Abgabe aus einem LNG-Tank).

Dabei sind die folgenden Gefährdungen zu minimieren:

 

1.

Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,

 

2.

Perforation von Anlagen, die brennbare Gase oder Flüssigkeiten beinhalten, und

 

3.

Zerstörungen anderer Explosionsschutzmaßnahmen wie z. B. elektrostatisch leitfähige Beschichtungen, Gaswarneinrichtung, sicherheitsrelevante MSR-Technik.

 

(3) Die Anlagenteile oder Bereiche nach Absatz 2 müssen durch Fangeinrichtungen geschützt werden. Von Satz 1 darf abgewichen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

 

1.

Das Anlagenteil befindet sich im Schutzbereich einer nicht-brennbaren baulichen Anlage (z. B. unter einem Tankstellendach).

 

2.

Die Anlagenteile sind so ausgeführt, dass sie im Falle des Blitzeinschlages dicht bleiben, auf der Innenseite gefährliche Temperaturerhöhungen ausgeschlossen werden können und so ausreichend dimensioniert, um einen Blitz fortzuleiten. Dieses gilt als erfüllt, wenn die Materialdicke mindestens 4 mm Stahl oder 7 mm Aluminium beträgt und die Ableitung blitzstromtragfähig (wirksamer Leiterquerschnitt mindestens 16 mm² Cu oder leitwertgleich) zur Erdungsanlage ist.

Abweichend von Absatz 2 müssen die Mündungen von metallischen Lüftungs- oder Ausblasemasten nicht gegen einen direkten Blitzeinschlag geschützt werden, wenn die Ableitung blitzstromtragfähig (wirksamer Leiterquerschnitt mindestens 16 mm² Cu oder leitwertgleich) zur Erdungsanlage ist. Abweichend davon wird ein Blitzeinschlag in eine Zone 1 an Lüftungs- und Abblaseleitungen unter den gegebenen Bedingungen an einer Betankungsanlage nicht als gefahrdrohend angesehen. Bei einem Blitzeinschlag in eine Lüftungs- oder Abblaseleitung kann es zum Abbrand der dort austretenden Gemische oder Gase kommen. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.

 

(4) Wenn Blitzströme über Konstruktions- oder Anlagenteile, die eine Zone 0 beinhalten, abgeleitet werden sollen, muss dies so erfolgen, dass beim Blitzstromdurchgang keine Funken bzw. unzulässig hohe Erwärmungen entstehen. Geeignete Anschlüsse an Rohrleitungen für die Ableitung von Blitzströmen sind angeschweißte Fahnen oder Bolzen oder Gewindebohrungen in den Flanschen zur Aufnahme von Schrauben. Diese Verbindungsstellen müssen so dimensioniert werden, dass sie blitzstromtragfähig und gegen Selbstlockern gesichert sind.

 

(5) Die Anlagenteile nach Absatz 2 Satz 2 müssen in einen blitzstromtragfähigen Potentialausgleich eingebunden oder mit einer Erdungsanlage verbunden sein. Unterirdische metallische Rohrleitungen, die durchgängig miteinander verschweißt oder hartgelötet sind, dürfen als Potentialausgleichverbindung genutzt werden.

 

(6) Schädliche Auswirkungen von Überspannungen auf die Zone 0 sind zu verhindern. Wenn ein Gerät in einem explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0 errichtet wird und gefährliche Potentialdifferenzen innerhalb der Zone 0 auftreten können, muss eine Überspannungsschutzeinrichtung zwischen jeder nicht auf Erde liegenden Ader des Kabels oder der Leitung und dem Gehäuse mit dem örtlichen Erdpotential installiert werden. Diese Maßnahme muss so nah wie möglich an der Einführung in die Zone 0 erfolgen (i. d. R. im Domschacht). (Details siehe DIN EN 60079-25:2011-06 Anhang F sowie DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1):2014-10 Nummer 16.3 "Anlagen, um die Anforderungen von EPL "Ga" oder "Da" zu erfüllen". Hierbei entspricht "Ga" der Gerätekategorie 1G, d. h. für den Einsatz in Zone 0 geeignet).

 

(7) Die getroffenen Maßnahmen zum Blitzschutz (Blitzschutzkonzept) sind im Explosionsschutzdokument zu beschreiben.

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